Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Vom 29.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 48 vom 31.7.2009.

Hier ist die Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10069)

A. Ziel

Das geltende Recht der Zwangsvollstreckung ist noch maßgeblich von den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts geprägt. Seither hat sich die typische Vermögensstruktur der Schuldner grundlegend gewandelt. Insbesondere die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen erweisen sich in Bezug auf Vollstreckungsziel, Verfahren, verfügbare Hilfsmittel sowie vorgesehene Sanktionen als nicht mehr zeitgemäß. Folgende Unzulänglichkeiten sind hervorzuheben:

* Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger setzen erst nach einem erfolglosen Fahrnispfändungsversuch und damit zu spät ein. Zudem sind sie auf Eigenangaben des Schuldners beschränkt.

* Die Vermögensverzeichnisse und das Schuldnerverzeichnis werden in Papierform geführt und lokal bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten verwaltet. Dies führt zu hohem Verwaltungsaufwand bei den einzelnen Gerichten und behindert die Effektivität von Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers.

* Das Schuldnerverzeichnis in seiner derzeitigen Form ist zur Warnung des Rechtsverkehrs vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern nur bedingt geeignet, da seine Eintragungen lediglich auf der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen erfolglosen Fahrnispfändungsversuchs oder auf dem Erlass eines Erzwingungshaftbefehls beruhen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht künftig eine klare Unterscheidung zwischen der Sachaufklärung als wichtigem Hilfsmittel der Vollstreckung einerseits und der Frage angemessener Rechtsfolgen einer ergebnislosen Vollstreckung andererseits vor. Die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger im einzelnen Vollstreckungsverfahren sollen möglichst frühzeitig einsetzen und durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll gestärkt werden. Außerdem werden die durch die moderne Informationstechnologie eröffneten Möglichkeiten zur Modernisierung des Verfahrens und zu einer Neugestaltung des Schuldnerverzeichnisses unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange ausgeschöpft, um die Justiz zu entlasten und den Schutz des Rechtsverkehrs weiter zu verbessern. Im Übrigen werden überfällige Anliegen des allgemeinen Vollstreckungsrechts umgesetzt.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10069 30.07.2008 Gesetzentwurf des Bundesrates
16/13432 17.06.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

Anzeige

Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze