Hier ist das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/16)
AnzeigeA. Ziel
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren wird das Internationale Insolvenzrecht in der Europäischen Union in wesentlichen Teilen vereinheitlicht. Die Verordnung übernimmt nahe- zu wortlautidentisch den Inhalt des gescheiterten Europäischen Insolvenzübereinkommens.
Ziel der Verordnung ist es, Insolvenzverfahren grundsätzlich eine Wirkung in der gesamten Gemeinschaft zu verleihen und Normen anzubieten, die die Kollisionen zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen und die Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten lösen. Eine Verordnung nach Artikel 249 EGV gilt zwar allgemein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf keiner gesonderten Umsetzung. Dennoch sind für eine der Verordnung entsprechende Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren im deutschen Recht gewisse Anpassungen wünschenswert, etwa hinsichtlich der Veröffentlichungen oder der Bestimmung der zuständigen Gerichte.
Das autonome deutsche Internationale Insolvenzrecht ist bisher nur sehr lückenhaft in Artikel 102 EGInsO geregelt. Die Bestimmung ist von so fragmentarischer Natur, dass wesentliche Fragen völlig ungeregelt bleiben. Um die Vorschrift mit einem sinnvollen Regelungsgehalt zu versehen, müssen entweder die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 oder die §§ 379 ff. des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung (Bundestagsdrucksache 12/2443), die zumindest in ihren Kernaussagen dem gegenwärtigen Stand des deutschen Internationalen Insolvenzrechts entsprechen, ergänzend herangezogen werden.
B. Lösung
Durch Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs soll die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 in das deutsche Recht eingepasst werden. Insofern enthält der Entwurf etwa Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachungen in Deutschland oder er legt fest, welches Insolvenzgericht für die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zuständig sein soll.
Für die Schaffung eines eigenständigen deutschen Internationalen Insolvenzrechts in Artikel 2 des Entwurfs sprechen gewichtige Gründe. Zunächst dient es der Rechtsklarheit, wenn die wesentlichen Rechtsgrundsätze für grenzüberschreitende Insolvenzen in einem eigenständigen Teil der Insolvenzordnung niedergelegt sind. Ein globaler Verweis auf die Verordnung (EG)
Nr. 1346/2000 würde dem nur bedingt gerecht. Zudem würde ein solches Vorgehen auch zu gewissen Friktionen führen. Was für einen eng verflochtenen Wirtschaftsraum mit transparentem Rechtssystem konzipiert ist, kann bei weltweiter Anwendung zu erheblichen Problemen führen. Deshalb sollte das autonome Internationale Insolvenzrecht zumindest in gewissen Bereichen weniger kooperationsfreundlich sein als die Verordnung. Diesen Vorgaben werden die im Regierungsentwurf der Insolvenzordnung (Bundestagsdrucksache 12/2443) enthaltenen Bestimmungen zum Internationalen Insolvenzrecht gerecht. Der vorliegende Entwurf lehnt sich deshalb weitgehend an diese Regelungen an.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/16 | 25.10.2002 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/323 | 15.1.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):