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Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform

Vom 29.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 48 vom 31.7.2009.

Hier ist das Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12409)

A. Ziel

Das Heimrecht ist durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform aus der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für die öffentliche Fürsorge nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (GG) ausgeklammert worden. Danach liegt die Gesetzgebungskompetenz für die ordnungsrechtlichen Vorschriften des bisherigen Heimgesetzes bei den Ländern. Der Bundesgesetzgeber ist nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG für die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zuständig.

Die in den §§ 5 bis 9 und 14 des Heimgesetzes enthaltenen Regelungen stehen weiterhin der Gestaltung durch den Bundesgesetzgeber offen. Sie bedürfen der zielgerichteten Weiterentwicklung.

B. Lösung

Es wird ein Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) als modernes Verbraucherschutzgesetz für ältere Menschen, pflegebedürftige und behinderte Volljährige eingeführt, das die §§ 5 bis 9 und 14 des Heimgesetzes, soweit dieser Sicherheitsleistungen der Verbraucherin oder des Verbrauchers für die Erfüllung der Vertragspflichten betrifft, unter Übernahme bewährter Regelungen ablöst. Geschützt werden ältere Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen als Verbraucherinnen oder Verbraucher beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmerinnen oder Unternehmern. Erfasst werden Verträge, in denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden ist, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Der besondere Schutzbedarf ergibt sich aus der doppelten Abhängigkeit der Verbraucherin oder des Verbrauchers von der Unternehmerin oder dem Unternehmer. Er wird dadurch verstärkt, dass es sich in der Regel um langfristige Entscheidungen zum Lebensmittelpunkt handelt. Die angebotenen Leistungen und vertraglichen Regelungen sind zudem vielfach sehr komplex. Die Verbraucherinnen oder Verbraucher verfügen oft nicht über das notwendige Wissen und die erforderliche Erfahrung, um als gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner gegenüber den Unternehmerinnen und Unternehmern auftreten zu können. Die Nachteile, die sich daraus für die Verbraucherinnen oder Verbraucher ergeben, sollen ausgeglichen werden.

Die Neuregelung umfasst Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten, Vertragsinhalt, Vertragsanpassung, Entgelterhöhung, Gewährleistung und Kündigung. Zusätzlich dienen Regelungen zur Berücksichtigung ersparter Aufwendungen für Zeiten der Abwesenheit der Verbraucherin oder des Verbrauchers und zur Fortgeltung des Vertrags bei Tod der Verbraucherin oder des Verbrauchers auch der Harmonisierung mit Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Um Schutzlücken zu vermeiden, kann eine Aufhebung der übrigen Vorschriften des Heimgesetzes erst erfolgen, wenn in allen Bundesländern eine Nachfolgeregelung in Kraft getreten ist.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12409 24.03.2009 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
16/13209 27.05.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze