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Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

Vom 21.12.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 70 vom 31.12.2007.

Hier ist das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/5846)

A. Ziel

Die Bundesregierung hat seit längerem angekündigt, ein harmonisches Gesamtsystem der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmethoden zu schaffen (vgl. bereits in der 14. Legislaturperiode: Bundesratsdrucksache 702/01, S. 10 f.). Um eine entsprechende Neuregelung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, die die Bedürfnisse der Strafverfolgungspraxis und den Diskussionsstand in der Rechtswissenschaft berücksichtigt, hat die Bundesregierung rechtswissenschaftliche und rechtstatsächliche Gutachten eingeholt (vgl. Wolter/Schenke [Hrsg.], Zeugnisverweigerungsrechte bei [verdeckten] Ermittlungsmaßnahmen, 2002; Albrecht/Dorsch/Krüpe, Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, 2003; Meyer-Wieck, Rechtswirklichkeit und Effizienz der akustischen Wohnraumüberwachung ["großer Lauschangriff"] nach § 100c I Nr. 3 der Strafprozessordnung ­ StPO, 2004). Auch Erfahrungsberichte der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis tragen hier- zu bei. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse belegen insbesondere im Bereich der Telekommunikationsüberwachung einen Änderungsbedarf aufgrund technischer Neuerungen und Schwierigkeiten in der Strafverfolgungspraxis bei der Anwendung der bisherigen gesetzlichen Regelungen.

Änderungsbedarf ergibt sich darüber hinaus aus mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:

Mit Urteil vom 27. Juli 2005 ­ 1 BvR 668/04 ­ (BVerfGE 113, 348, 391) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass auch im Bereich der Telekommunikationsüberwachung Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erforderlich sind. Diese für die Überwachung der Telekommunikation im präventiven Bereich aufgestellte Forderung ist auf den Bereich der Strafprozessordnung (StPO) zu übertragen.

Die Entscheidungen vom 4. Februar 2005 ­ 2 BvR 308/04 ­ (NJW 2005, 1637, 1639 f.) und vom 2. März 2006 ­ 2 BvR 2099/04 ­ (BVerfGE 115, 166 ff.) veranlassen eine Klarstellung, nach welchen Rechtsvorschriften bei der Erhebung von Verkehrsdaten von Datenträgern zu verfahren ist, wenn diese sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nicht im Herrschaftsbereich des Telekommunikationsdienstleisters befinden. Schließlich ist es erforderlich, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum ­ auch nachträglichen ­ Rechtsschutz (BVerfGE 30, 1, 23 f.,

30 f.; 65, 1, 46; 67, 157, 185; 100, 313, 361 f., 364; 103, 142, 151; 105, 239, 248; 107, 299, 337 f.), zur Datenlöschung (BVerfGE 69, 1, 49; 100, 313, 364 f.), zur Datenverwendung (BVerfGE 100, 313, 360; 107, 299, 328; 109, 279, 374, 379 f.; 110, 33, 73, 75) und zu der die Ordnungsmäßigkeit der Datenverwendung ermöglichenden Kennzeichnungspflicht (BVerfGE 100, 313, 360; 109, 279, 374, 379 f.) konsequent auf alle eingriffsintensiven verdeckten Ermittlungsmaßnahmen zu übertragen.

Änderungsbedarf ergibt sich außerdem aus den Vorgaben des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität (so genannte Cybercrime-Konvention), dessen Ratifizierung durch Deutschland demnächst erfolgen soll. Umzusetzen in innerstaatliches Recht sind ferner die Vorgaben der am 3. Mai 2006 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. EU Nr. L 105 S. 54 ff.), insbesondere hinsichtlich der innerstaatlichen Einführung von Speicherungspflichten für Verkehrsdaten sowie darauf bezogener statistischer Erhebungen und Berichtspflichten. Artikel 15 der Richtlinie 2006/24/EG sieht grundsätzlich eine Umsetzung bis zum 15. September 2007 vor.

B. Lösung

Das Recht der verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen, das in den §§ 98a bis 101, 110a bis 110e und 163d bis 163f StPO geregelt ist, wird einer umfassenden Überarbeitung unterzogen.

Der Gesetzentwurf soll ­ unter Wahrung der bisherigen Systematik ­ die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und grundrechtssichernden Ausgestaltungen der verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen harmonisieren und diesen Regelungskomplex dadurch insgesamt übersichtlicher und rechtsstaatlichen Geboten entsprechend gestalten, zugleich aber auch praktische Erfordernisse berücksichtigen. Wo dies geboten ist, sollen einzelne Ermittlungsmaßnahmen auf eine klare, verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage gestellt werden. Neuen technischen Entwicklungen soll der Gesetzentwurf ­ wo dies erforderlich und zulässig ist, auch zukunftsoffen ­ Rechnung tragen. Die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, die in jüngerer Zeit gegenüber den herkömmlichen "offenen" Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden erheblich an Bedeutung gewonnen und sich als unverzichtbares Instrument erwiesen haben zur Bekämpfung von schwer ermittelbarer Kriminalität, Transaktions- und Wirtschaftskriminalität sowie von Straftaten, die unter Nutzung moderner Kommunikationstechnologien begangen werden, sollen übersichtlicher und normenklarer geregelt werden, um dadurch sowohl den Rechtsschutz der von solchen Maßnahmen Betroffenen als auch die Praktikabilität dieser Regelungen in der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis zu verbessern. Im Einzelnen: Die neue Vorschrift des § 53b StPO-E führt ein harmonisiertes System zur Berücksichtigung der von den Zeugnisverweigerungsrechten der Berufsgeheimnisträger (§§ 53, 53a StPO) geschützten Interessen außerhalb der Vernehmungssituation ein.

§ 101 StPO-E wird zu einer die Regelungen der §§ 98a ff. StPO systematisch abschließenden Vorschrift umgestaltet:

Die bei allen eingriffsintensiveren verdeckten Ermittlungsmaßnahmen (Rasterfahndung, Postbeschlagnahme, Telekommunikationsüberwachung, akustische Überwachung innerhalb und außerhalb von Wohnungen, Verkehrsdatenerhebung, technische und langfristige Observation, Einsatz Verdeckter

Ermittler, Schleppnetzfahndung, Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung) nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313 ff. ­ G10-Gesetz; BVerfGE 109, 279 ff. ­ akustische Wohnraumüberwachung; BVerfGE 113, 348 ff. ­ Niedersächsisches SOG) gebotenen grundrechtssichernden Verfahrensregelungen werden dort allgemein und übersichtlich zusammengefasst, indem geregelt werden:

­ die Pflicht zur Kennzeichnung der durch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse; damit wird sichergestellt, dass die für eingriffsintensive verdeckte Ermittlungsmaßnahmen geltenden beschränkenden Verwendungsregelungen (vgl. auch § 161 Abs. 2, § 477 Abs. 2 StPO-E) Beachtung finden können; ­ die nachträgliche Benachrichtigung der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Personen; ­ der zu benachrichtigende Personenkreis; durch die maßnahmespezifische Beschreibung dieses Kreises und konkreter Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung abzusehen oder diese zurückzustellen ist, werden Auslegungsunsicherheiten in der Praxis beseitigt; ­ das Erfordernis einer ­ ggf. mehrfachen ­ gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Benachrichtigung; ­ die Möglichkeit eines nachträglichen ­ auch nach Erledigung der Maßnahme eingreifenden ­ gerichtlichen Rechtsschutzes für die von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Personen; ­ die Pflicht zur Löschung der aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse, sobald diese für Zwecke der Strafverfolgung sowie für einen etwaigen gerichtlichen Rechtsschutz nicht mehr erforderlich sind. Die "Umwidmung" der durch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen erlangten Daten zur Verwendung als Beweismittel in anderen Strafverfahren und die Verwendung der durch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen auf anderer ­ insbesondere präventiv-polizeilicher ­ Rechtsgrundlage erlangten Daten als Beweismittel in Strafverfahren wird, soweit die betreffenden Maßnahmen nach der Strafprozessordnung nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig sind, einheitlich davon abhängig gemacht, ob sich der neue Verwendungszweck ebenfalls auf Straftaten bezieht, die die Anwendung der Maßnahme nach der Strafprozessordnung erlauben (§ 161 Abs. 2, § 477 Abs. 2 StPO-E). Der Katalog der Anlassstraftaten, die Voraussetzung für eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO sind, wird systematisch neu geordnet, inhaltlich überarbeitet und auf ­ auch im Einzelfall ­ schwere Straftaten beschränkt (§ 100a Abs. 1 und 2 StPO-E).

Durch § 100a Abs. 4 StPO-E wird der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Telekommunikationsüberwachung gewährleistet.

Dem durch das Übereinkommen über Computerkriminalität des Europarats veranlassten Regelungsbedarf wird durch die Umgestaltung des § 100g StPO in eine Datenerhebungsbefugnis und die Erstreckung der Befugnis zur Durchsicht von Datenträgern auf mit diesen vernetzte ­ aber räumlich getrennte ­ Speichermedien (§ 110 Abs. 3 StPO-E) nachgekommen. Durch die Schaffung einer Konzentrationsregelung für die Vornahme gerichtlicher Untersuchungshandlungen wird die mit dem Richtervorbehalt bezweckte rechtsstaatliche Kontrolle gestärkt (§ 162 Abs. 1 StPO-E). Auch bei den einzelnen Ermittlungsanordnungen wird die mit dem Richtervorbehalt bezweckte Kontrolle durch eine Harmonisierung der Anordnungs-

kompetenzen und der Anordnungsdauer gestärkt (§ 100b Abs. 1 sowie § 100f Abs. 4, § 100g Abs. 2 Satz 1, § 100i Abs. 3, § 163f Abs. 3 Satz 3 jeweils i. V. m. § 100b Abs. 1 StPO-E).

Zur Umsetzung der Richtlinie zur "Vorratsspeicherung" von Verkehrsdaten werden im Telekommunikationsgesetz (insbesondere in den §§ 113a, 113b TKG-E) Regelungen über entsprechende Speicherungspflichten sowie in der Strafprozessordnung (§ 100g StPO-E) Regelungen über darauf bezogene statistische Erhebungen und Berichtspflichten geschaffen.

Ferner wird mit § 100b Abs. 5 und 6 StPO-E eine einheitliche Bestimmung für statistische Erhebungen zu Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach § 100a StPO-E geschaffen, die § 110 Abs. 8 TKG ablöst und für die schon bislang erfolgenden statistischen Mitteilungen der Landesjustizverwaltungen und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof eine ausdrückliche gesetzliche Regelung schafft.

Aus Anlass der Einbeziehung von Steuerstraftaten in den Anlassstraftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO-E beseitigt der Entwurf zudem Wertungswidersprüche und Problemkonstellationen in den §§ 370 ff. der Abgabenordnung (AO).

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/5846 27.06.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/6979 07.11.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
16/7016 07.11.2007 Änderungsantrag der Abgeordneten Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, Monika Lazar, Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze