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Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Vom 31.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 50 vom 4.8.2009.

Hier ist das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12814)

A. Ziel

Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (SchVG von 1899) regelt, auf welche Weise die Gläubiger einer Anleihe auf die in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte einwirken können, indem sie bestimmten Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen. Das kann während der Laufzeit einer Anleihe aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, vor allem in der Krise oder in der Insolvenz des Schuldners. Damit die Gläubiger in solchen Situationen die nötigen Handlungsspielräume haben, bedarf es einer Anpassung des seit seinem Inkrafttreten bis heute im Wesentlichen unveränderten Gesetzes. Das SchVG von 1899 schränkt die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein und ist verfahrensrechtlich veraltet. Die Gläubigerversammlung soll deshalb in die Lage versetzt werden, auf informierter Grundlage möglichst rasch und ohne unnötigen organisatorischen Aufwand Entscheidungen von unter Umständen großer finanzieller Tragweite treffen zu können. International war zudem bezweifelt worden, ob übliche Umschuldungsklauseln (sogenannte Collective Action Clauses ­ CAC) nach deutschem Recht zulässig sind. Diese Zweifel sollen beseitigt werden. Da die Märkte für Schuldverschreibungen international geworden sind, soll das Schuldverschreibungsrecht international üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst werden. Zeitgleich mit der Internationalisierung der Märkte haben sich auch die als Schuldverschreibungen begebenen Produkte zum Teil erheblich weiterentwickelt. Gerade im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise hat sich gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstehen. Hier muss für mehr Verständlichkeit und Transparenz gesorgt werden. Zudem sollen die Anleger im Fall einer fehlerhaften Beratung ihre Ansprüche leichter durchsetzen können.

B. Lösung

Die Gläubiger sollen gestärkt werden, indem ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert werden. Das Verfahren der Gläubigerabstimmung wird grundlegend neu geregelt und an das moderne und bewährte Recht der Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft angelehnt. Collective Action Clauses sind zukünftig auch nach deutschem Recht eindeutig zulässig: Die Regeln des Gesetzes entsprechen insoweit den international üblichen Klauselinhalten; die bisherige Anwendungsbeschränkung des Ge-

setzes auf Emittenten mit Sitz im Inland entfällt. Zur Verbesserung der Verständlichkeit von Anleihebedingungen wird eine spezialgesetzliche Regelung zur Transparenz eingeführt. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung wird an die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst. Dem Anleger wird es künftig erleichtert, solche Schadenersatzansprüche durchzusetzen, indem die Anforderungen an die Dokumentation der Beratung erhöht werden und dem Anleger ein einklagbarer Anspruch auf Aushändigung der Dokumentation eingeräumt wird.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12814 29.04.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/13672 01.07.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze