Hier ist das Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4321)
AnzeigeA. Ziel
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen war bislang im Hypothekenbankgesetz (HBG) sowie im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) geregelt. Berechtigt zur Pfandbriefausgabe waren danach die privatrechtlich organisierten Hypothekenbanken sowie die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten. Das Hypothekenbankgesetz beschränkt im Interesse einer Risikobegrenzung den Kreis der von Hypothekenbanken in zulässiger Weise zu betreibenden Geschäfte weitestgehend auf die ausdrücklich benannten Tätigkeiten und damit vornehmlich auf die Gewährung grundpfandrechtlich besicherter oder kommunaler Kredite. Die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten unterliegen einer solchen Geschäftskreisbeschränkung nicht; den Pfandbriefgläubigern sowie potenziellen Investoren gegenüber können diese Institute bisher auf Anstaltslast und Gewährträgerhaftung als zusätzliche Pfandbriefsicherheiten verweisen. Des Weiteren machen gegenwärtig drei Hypothekenbanken als bedeutende Marktteilnehmer von dem in § 46 HBG aus historischen Gründen eingeräumten Recht des "erweiterten Geschäftsbetriebes" Gebrauch und unterliegen damit im Ergebnis ebenfalls nicht dem Spezialinstitutsprinzip des Hypothekenbankgesetzes. Das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG) erlaubt den derzeit zwei Schiffspfandbriefbanken die Ausgabe von Schiffspfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen.
Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli 2005 gibt Anlass für eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe von Pfandbriefen. Vor allem im Hinblick auf die Stärkung der Deckungsmasse durch die letzte Novelle des HBG und des ÖPG im April 2004 muss dabei nicht länger am Spezialbankprinzip festgehalten werden. Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts ist daher bei Wahrung der hohen Qualität des Pfandbriefs die Ausdehnung der Befugnis zur Pfandbriefbegebung auf alle Kreditinstitute, die bestimmten Anforderungen zum Schutz des Pfandbriefgeschäfts genügen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Erlaubnis zur Pfandbriefbegebung erhalten. Die Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten für die deutschen Kreditinstitute muss einhergehen mit der Bewahrung des hohen Standards des deutschen Pfandbriefs, dessen Ruf an den internationalen Kapitalmärkten den Emittenten günstige Refinanzierungsmöglichkeiten verschafft und daher von großer Bedeutung für den Standort Deutschland ist. Der deutsche Pfandbrief stellt das größte Marktsegment des europäischen Rentenmarktes dar und ist Vorbild für zahlreiche Produkte nach ausländischen Rechtsordnungen. Er steht im zuneh-
menden Wettbewerb, auch mit ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Ausgabe von Pfandbriefen all denjenigen Kreditinstituten ermöglicht werden, die bereit und in der Lage sind, bestimmte gesetzlich festgelegte Qualitätsanforderungen an das Pfandbriefgeschäft zu erfüllen. Gleichzeitig soll das Gesetz die bisherige Qualität des Pfandbriefes und das darauf aufbauende außerordentliche Vertrauen der Investoren noch verbessern.
Zu diesem Zweck wird das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) definiert, dessen Betrieb eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 32 KWG voraussetzt. Die Institute haben bereits im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nachzuweisen, dass sie bestimmte, für das Pfandbriefgeschäft unabdingbare Mindestanforderungen erfüllen. Zugleich wird es der Aufsicht auf diese Weise ermöglicht, sämtliche pfandbriefemittierenden Institute und auch deren Emissionstätigkeit selbst in besonderer Weise zu beaufsichtigen. Im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen des Pfandbriefemissionsgeschäftes werden die Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 32 ff. KWG im Pfandbriefgesetz teilweise strenger gefasst, teilweise aber auch genauer spezifiziert. Vorgeschrieben wird unter anderem ein Kernkapital von mindestens 25 Mio. Euro, ein Geschäftsplan aus dem hervorgeht, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft voraussichtlich nachhaltig betreiben wird und über einen für das Pfandbriefgeschäft erforderlichen organisatorischen Aufbau verfügt sowie der Nachweis geeigneter Regelungen und Instrumente zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und des darauf gründende Emissionsgeschäfts verfügt. Um zu gewährleisten, dass die Institute das Pfandbriefemissionsgeschäft ausreichend nachhaltig betreiben, wird der Bundesanstalt in Absatz 2 des § 2 das Recht eingeräumt, die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes auch dann aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird. Diejenigen Elemente der Qualitätssicherung, die sich bewährt haben, die aber bislang nicht in allen Pfandbriefgesetzen einheitlich vorgeschrieben waren, sollen beibehalten und zukünftig auf sämtliche Pfandbriefemittenten angewendet werden. Aus HBG und ÖPG übernommen werden soll deshalb das Prinzip der sowohl nennwertigen als auch barwertigen Deckung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger zuzüglich einer 2%igen Überdeckung, welche in besonders liquiden Werten vorzuhalten ist. Ebenfalls beibehalten werden die in der letzten Novelle des Hypothekenbankgesetzes wie auch des ÖPG und Schiffsbankgesetzes eingeführten Vorschriften über die Insolvenz, die Figur des Sachwalters für die Deckungsmassen sowie die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Pfandbriefverbindlichkeiten und Deckungsmassen auf andere Pfandbriefbanken. Für sämtliche Pfandbriefbanken wird es zudem verpflichtend, bei hypothekarischen Beleihungen einen an den dauerhaften Eigenschaften und am nachhaltig zu erzielenden Ertrag orientierten Beleihungswert zu ermitteln und lediglich 60 Prozent dieses Wertes als Deckungswerte zu verwenden. Dieses aus dem Hypothekenbankgesetz bekannte Vorsichtsprinzip hat sich besonders bewährt. Ebenso verhält es sich mit dem von der Bundesanstalt zu bestellenden Treuhänder, der die vorschriftsmäßige Deckung der Pfandbriefe zu kontrollieren hat; das Pfandbriefgesetz stellt daher weitere Anforderungen an den Treuhänder. Auch die bislang schon von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in regelmäßigen Abständen bei
Hypothekenbanken durchgeführten so genannten "Deckungsprüfungen" werden auf sämtliche Pfandbriefbanken ausgeweitet.
Als zusätzlichen Anreiz zur Qualitätssicherung sollen die Pfandbriefbanken dazu verpflichtet werden, weit reichende Informationen über die Qualität und Zusammensetzung der Deckungsmassen öffentlich bekannt zu geben.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/4321 | 29.11.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/4487 | 13.12.2004 | Unterrichtung durch die Bundesregierung |
15/4878 | 16.2.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):