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Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung

Vom 22.12.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 67 vom 27.12.2010.

Hier ist das Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/2583)

A. Ziel

Das gegenwärtige Mitteilungswesen in Nachlasssachen nutzt die Vorteile des elektronischen Wandels und die möglichen Effizienzgewinne durch moderne Kommunikations- und Speichermedien nicht: Der jeweilige Verwahrungsort erbfolgerelevanter Urkunden ist dezentral bei ca. 5 200 Stellen auf Karteikarten registriert. Komplizierte Meldewege, veraltete Verwahrdaten und Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg führen zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten. An europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Registern über erbfolgerelevante Erklärungen kann sich Deutschland bislang nicht beteiligen.

B. Lösung

Bei der Bundesnotarkammer ist ein elektronisch geführtes Zentrales Testamentsregister einzurichten; die vorhandenen Verwahrdaten sind in dieses Register zu überführen. Das Zentrale Testamentsregister

* wird die Justiz (Amtsgerichte und Notare) durch einen einheitlichen Meldeweg zur Registrierung erbfolgerelevanter Urkunden entlasten;

* verbessert das Verfahren in Nachlasssachen, weil die Bundesnotarkammer das zuständige Nachlassgericht und alle relevanten Verwahrstellen am Tag des Eingangs der Sterbefallmitteilung benachrichtigen kann;

* ermöglicht, den Verwahrungsort aller registrierten Urkunden ständig zu aktualisieren und dadurch Fehlmeldungen zu vermeiden;

* entlastet die Innenverwaltungen von der Verwaltung der Verwahrungsnachrichten;

* ermöglicht Deutschland, von den Ergebnissen der Bestrebungen auf europäischer Ebene zur Vernetzung nationaler Testamentskarteien zu profitieren. Um den Vollbetrieb des Registers binnen kurzer Frist zu gewährleisten, werden schätzungsweise 15 Millionen karteikartengebundene Verwahrungsnachrichten aus den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und des Amtsgerichts Schöneberg durch die Bundesnotarkammer strukturiert elektronisch erfasst und in den ersten fünf Jahren des Registerbetriebs in den Datenbestand des Zentralen Testamentsregisters überführt. Die zeitnahe Überführung ist für die Funktionsfähigkeit und Effektivität des Zentralen Testamentsregisters unabdingbar. Zwei

unterschiedliche Systeme über Jahrzehnte vorzuhalten, würde dem Ziel des Gesetzes, ein schnelles, effektives und verlässliches Benachrichtigungssystem in Nachlasssachen zu schaffen, widersprechen und insgesamt zu höheren Verwaltungskosten führen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/2583 14.07.2010 Gesetzentwurf des Bundesrates
17/4063 01.12.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze