Hier ist das Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12411)
AnzeigeA. Ziel
Die Nachrichtendienste des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz BfV , Militärischer Abschirmdienst MAD und Bundesnachrichtendienst BND) leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
Dabei ist in einer parlamentarischen, rechtsstaatlichen Demokratie die Einrichtung besonderer Kontrollmechanismen für die Arbeit der Nachrichtendienste wegen der verdeckten Sammlung von Informationen und des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel, die erheblich in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen können, ebenfalls unabdingbar.
Wie alle anderen Organe der vollziehenden Gewalt unterliegen auch die Nachrichtendienste der Kontrolle durch das Parlament. Das Parlament als Sachwalter des Volkes stellt die legitimatorische Verknüpfung zwischen Souverän und Exekutive her.
Im besonderen Fall der Nachrichtendienste, die naturgemäß auf besondere Geheimhaltung angewiesen sind, ist diese Aufgabe primär dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) zugewiesen, dessen Beratungen geheim erfolgen. Diese Konzeption hat sich grundsätzlich bewährt.
Insbesondere im Rahmen der Aufklärung verschiedener Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Irakkrieg und der Bekämpfung des internationalen Terrorismus im Kontrollgremium, die später auch zur Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode (Bundestagsdrucksachen 16/1179, 16/3191 und 16/6007) führten, wurde allerdings deutlich, dass an einigen Stellen Nachbesserungsbedarf besteht:
So hätte das Parlamentarische Kontrollgremium in mehreren Fällen durch die Bundesregierung frühzeitiger und umfassender unterrichtet werden müssen (vgl. etwa Bundestagsdrucksache 16/7540, S. 11). Zudem ist im Rahmen der Aufklärung zweier Sachverhalte durch einen vom Gremium bestellten Sachverständigen deutlich geworden, dass es sinnvoll ist, die Selbstinformationsrechte, Sachaufklärungsmöglichkeiten und Befugnisse des Gremiums weiter zu stärken (vgl. Bundestagsdrucksache 15/5989, S. 7).
Ferner wird eine Verbesserung der Schlag- und Durchsetzungskraft des Gremiums gefordert, um eine wirksamere Kontrolle zu gewährleisten. Weiterhin fehlt es bislang an einer justiziablen Durchsetzbarkeit der Rechte des Gremiums.
Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, die parlamentarischen Rechte zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes behutsam und systemkonform zu stärken. Damit soll der herausragenden Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle, vor allem auch zur Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger, nachhaltig Rechnung getragen, gleichzeitig aber auch Rücksicht auf die Bedürfnisse und Besonderheiten der nachrichtendienstlichen Tätigkeit genommen werden.
Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste soll professioneller und kontinuierlicher werden, um letztlich auch die Akzeptanz und das Vertrauen der Bürger in die Tätigkeit der Nachrichtendienste zu verbessern.
B. Lösung
Kernanliegen der Reform ist es, die Informations- und Handlungsmöglichkeiten des Gremiums in den Bereichen zu verbessern, in denen dies ohne Relativierung des Geheimnisschutzes möglich ist. Weiter soll der Charakter der Mitwirkungspflichten der Bundesregierung als echte Rechtspflichten noch einmal deutlicher akzentuiert werden. Folgende Einzelmaßnahmen sind vorgesehen: Der Gesetzentwurf erweitert die materiellen Informationsbefugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums, betont deren Durchsetzbarkeit, dehnt die Bewertungsmöglichkeiten des Gremiums moderat aus, verbessert die Arbeitsfähigkeit und Kontinuität der Arbeit des Gremiums und stellt die Möglichkeit des Rechtsschutzes klar. Zudem wird eine valide datenschutzrechtliche Grundlage für die Vermittlung von Informationen an das Gremium geschaffen. Der Geheimnisschutz bleibt vollständig wie bisher gewahrt.
Das Gesetz will das gegenwärtige System der Parlamentskontrolle effektiver gestalten ohne einen grundlegenden Bruch zu bewirken. Im Zentrum der Kontrolltätigkeit stehen die einzelnen Abgeordneten, die das Vertrauen des gesamten Plenums genießen. Die Öffentlichkeit bleibt wie bisher von der Kontrolltätigkeit weitgehend ausgeschlossen, so dass die Bundesregierung keine Informationen aus dem Gesichtspunkt der Vertraulichkeit dem Gremium gegenüber zurückhalten darf.
Zur Sicherstellung einer nachhaltigen und wirksamen Umsetzung dieser Zielvorgaben bedarf es einer moderaten Umgestaltung und Ergänzung der bisherigen einfachgesetzlichen Regelungen im Kontrollgremiumgesetz (PKGrG). Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Kohärenz des Gesetzestextes ist eine Neustrukturierung des PKGrG sinnvoll. Deshalb soll die Novellierung in der Form eines Ablösungsgesetzes durch Schaffung eines neuen Stammgesetzes als konstitutive Neufassung erfolgen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/12411 | 24.03.2009 | Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Norbert Röttgen, Bernd Schmidbauer, Dr. Hans-Peter Uhl, Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Thomas Oppermann, Joachim Stünker, Fritz Rudolf Körper, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP |
16/13220 | 27.05.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):