Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Vom 23.12.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 66 vom 29.12.2003.

Hier ist das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1521)

A. Ziel

Die Besteuerungsgerechtigkeit gebietet, dass alle Steuerpflichtigen nach Maßgabe der Steuergesetze gleichmäßig an den allgemeinen Lasten beteiligt werden. Dies stößt in der Praxis jedoch an rechtliche und tatsächliche Grenzen. Der Gesetzentwurf soll dazu beitragen, durch eine attraktive Regelung für die Vergangenheit einen Anreiz zu bieten, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und damit einen Beitrag zum Rechtsfrieden zu leisten. Gleichzeitig sollen die Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung maßvoll verbessert werden, um Steuerhinterziehung in der Zukunft zu erschweren.

B. Lösung

1. Einführung einer Brücke in die Steuerehrlichkeit a) Wer in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, soll durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen, als Einkommensteuer geltenden Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen erlangen können.

b) In der strafbefreienden Erklärung soll die Summe der nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2002 erzielten Einnahmen angegeben werden, die zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurden.

c) Mit Zahlung der Abgabe sollen bestimmte, im Gesetz definierte, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen, soweit die strafbefreiende Erklärung sich auf diese Ansprüche bezieht.

d) Die strafbefreiende Erklärung soll als Steueranmeldung ausgestaltet werden und damit ohne weiteres Zutun der Finanzbehörden als Steuerfestsetzung wirken.

e) Der Bürger soll es in der Hand haben, durch umfassende Erklärung vollständig steuerehrlich und damit auch straffrei zu werden. Soweit die Erklärung nicht alle unversteuerten Einnahmen umfasst, bleibt es hinsichtlich der nicht erklärten Einnahmen beim geltenden Recht. f) Für die strafbefreiende Erklärung sollen zwei Stufen gelten: Bei einer Erklärung vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 soll ein Steuersatz von 25 Prozent auf die erklärten Einnahmen gelten. Wer sich danach bis zum 31. März 2005 erklärt, soll 35 Prozent Steuern auf die erklärten Einnahmen zahlen.

g) Die Brücke zur Steuerehrlichkeit soll Straf- und Bußgeldbefreiung nur bei Steuerhinterziehung, leichtfertiger Steuerverkürzung, Steuergefährdung oder Gefährdung von Abzugsteuern (§§ 370, 370a und §§ 378 bis 380 AO) gewähren. Die Strafbarkeit anderer Delikte soll durch die Regelung nicht berührt werden.

2. Verbesserte Möglichkeit der Überprüfung von Angaben der Steuerpflichtigen Die vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der Steuerehrlichkeit machen es erforderlich, eine unbürokratische und zugleich wirksame Möglichkeit zu schaffen, die Angaben des Bürgers prüfen zu können.

Den Finanzbehörden soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen ermitteln zu können, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1521 8.9.2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/1661 9.10.2003 15. WahlperiodeUnterrichtung durch die Bundesregierung
15/1722 15.10.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
15/1724 15.10.2003 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
15/1963 10.11.2003 Unterrichtung durch die Bundesregierung
15/2242 16.12.2003 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze