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Gesetz zur Eingliederung der Schulden von Sondervermögen in die Bundesschuld

Vom 21.6.1999, verkündet in BGBl I Jahrgang 1999 Nr. 32 vom 23.6.1999.

Hier ist das Gesetz zur Eingliederung der Schulden von Sondervermögen in die Bundesschuld im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/513)

A. Ziel

Seit Anfang der neunziger Jahre wurden der Verschuldungsprozeß des Bundes zunehmend institutionell aufgefächert, hohe Schuldenbestände außerhalb der Bundesschuld in Sondervermögen des Bundes ausgewiesen und damit der institutionelle Rahmen der Finanzwirtschaft komplizierter. Gesetzlich festgelegte Bundeszuschüsse an den Erblastentilgungsfonds und gesetzlich festgelegte Tilgungen beim Bundeseisenbahnvermögen wurden in den vergangenen Jahren gekürzt. In der geltenden mittelfristigen Finanzplanung sind weitere Kürzungen bei den Bundeszuführungen an den Erblastentilgungsfonds in 1999 um 9,5 Mrd. DM und von 2000 bis 2002 jährlich 7,5 Mrd. DM unterstellt.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird mehr Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit geschaffen. Die bei Sondervermögen des Bundes ausgewiesenen Schulden werden gleichzeitig in die Bundesschuld eingegliedert. Damit wird die bereits faktisch und rechtlich bestehende Verantwortung des Bundes für die Abdeckung des Schuldendienstes offengelegt.

B. Lösung

Der Bund übernimmt als Mitschuldner die Schulden des Erblastentilgungsfonds, des Bundeseisenbahnvermögens sowie des Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes. Mit der Mitübernahme der Schulden in Höhe von rd. 390 Mrd. DM durch den Bund werden die Schulden in die Bundesschuld einbezogen, und die Bundesschuld wird sich Ende 1999 auf die Größenordnung von rd. 1,4 Billionen DM erhöhen. Das Kreditmanagement des Bundes wird vereinfacht und transparenter.

Die Verpflichtungen für diese Schulden werden im Rahmen des allgemeinen Schuldendienstes des Bundes erfüllt. Der über 7 Mrd. DM hinausgehende Bundesbankgewinn wird wie bisher zur Schuldentilgung beim Erblastentilgungsfonds verwendet; darüber hinaus werden die von den neuen Ländern geleisteten Zahlungen für Verbind-

lichkeiten aus den Altschulden gesellschaftlicher Einrichtungen ebenfalls nur noch zur Schuldentilgung beim Erblastentilgungsfonds eingesetzt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/513 15.3.1999 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/683 29.3.1999 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Beschluß des Bundesrates vom 19. März 1999)
14/848 26.4.1999 Beschlußempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze