Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

Vom 16.8.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 50 vom 19.8.2005.

Hier ist das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/5091)

A. Ziel

Die Zivilprozessordnung ist in ihrer Konzeption auf Einzelverfahren und die Geltendmachung von Einzelansprüchen zugeschnitten. Falsche Darstellungen gegenüber dem Kapitalmarkt, wie z. B. eine unrichtige Ad-hoc-Meldung über Gewinnerwartungen oder unrichtige Börsenprospekte, verursachen in aller Regel Streuschäden mit vielen Geschädigten und vergleichsweise geringen Schadensersatzsummen beim einzelnen Geschädigten. Der angerichtete Gesamtschaden kann dagegen durchaus im mehrstelligen Millionenbereich liegen. Das Geltendmachen solcher Schäden steht in der Praxis häufig in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Aufwand. Wenn jeder einzelne Kapitalanleger einen relativ geringen Verlust erlitten hat, besteht bei ihm schon wegen des auch bei Obsiegen nicht erstattungsfähigen Privataufwands und des Prozessverlustrisikos oft kein Interesse daran, seinen an sich bestehenden Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Denn in jedem einzelnen Rechtsstreit sind meist aufwändige Beweisaufnahmen mit teuren Sachverständigengutachten erforderlich, um die komplexen kapitalmarktrechtlichen Fragen zu klären. Das kann dazu führen, dass die Kapitalanleger sich von einer Klage abhalten lassen und dadurch die kapitalmarktrechtlichen Haftungsnormen ihre ordnungspolitische Steuerungsfunktion zu einem Gutteil einbüßen.

Zudem bietet die Zivilprozessordnung zur kollektiven Durchsetzung gleichgerichteter Gläubigerinteressen, insbesondere bei einer Vielzahl von Geschädigten, keine hinreichenden Möglichkeiten an. Die traditionellen Bündelungsformen, die von der Verfahrensverbindung über die Streitgenossenschaft bis zur Musterprozessabrede reichen, genügen nicht, um eine effiziente Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten. Das zeigen derzeit aktuelle Prospekthaftungsklagen. Ziel der Bundesregierung ist es, den Anlegerschutz durch Einführung kollektiver Rechtsschutzformen zu verbessern und dem einzelnen Kapitalanleger dadurch effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf schlägt zur Bündelung gleichgerichteter Ansprüche geschädigter Kapitalanleger die Einführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens vor. Ziel des Entwurfs ist es, eine in verschiedenen Prozessen gestellte Musterfrage einheitlich mit Breitenwirkung klären zu lassen. Zentrales Instrument ist der vom Oberlandesgericht zu erlassende Musterentscheid. Dieser Musterentscheid wird im Rahmen eines eigenständigen, vom Ausgangsverfahren losgelösten Musterverfahrens getroffen.

Das Musterverfahren zerfällt in zwei Verfahrensabschnitte. In einem ersten Abschnitt wird über die Zulassung eines Musterverfahrens entschieden. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens zehn gleichgerichtete Anträge zur Klärung derselben streitentscheidenden Musterfrage gestellt und in einem einzurichtenden Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemacht wurden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, holt das Ausgangsgericht einen Musterentscheid beim übergeordneten Oberlandesgericht ein. In einem zweiten Abschnitt wird dann das Musterverfahren durchgeführt. Unter Zugrundelegung dieses Musterentscheids wird abschließend der individuelle Rechtsstreit des einzelnen Kapitalanlegers entschieden.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/5091 14.3.2005 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/5695 15.6.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze