Das Gesetz ermöglicht es, in Strafurteilen den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung auszusprechen. Angeordnet wird die Sicherungsverwahrung dann, wenn sich nach dem Urteil - etwa während des Strafvollzugs - herausstellt, dass ihre Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Hier ist das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8586)
AnzeigeA. Ziel
Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung, die zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor schweren Gewalt- und Sexualstraftaten von 1998 geändert wurden, lassen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch die Anordnung einer Sicherungsverwahrung zu, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Konnte dieser Hang bei der Verurteilung des Täters nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, war es demnach nicht möglich, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Stellt sich nun ein Hang zu erheblichen Straftaten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe heraus, ist der unter Umständen hochgefährliche Straftäter trotz dieser Erkenntnis nach Verbüßung seiner Strafe aus der Haft zu entlassen.
B. Lösung
Der Entwurf sieht vor, zusätzlich erforderliche Sicherungen bei einem Täter zu schaffen, bei dem im Zeitpunkt des Urteils der "Hang" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dieser sich jedoch während des Vollzuges der Freiheitsstrafe herausstellt. Das erkennende Gericht kann die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Verurteilung des Täters im Urteil vorbehalten. Ergibt sich nach Teilverbüßung der verhängten Strafe, dass von dem Verurteilten erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, so kann die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/8586 | 19.3.2002 | Gesetzentwurf der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Joachim Stünker, Hermann Bachmaier, Anni Brandt-Elsweier, Hans-Joachim Hacker, Christine Lambrecht, Robert Leidinger, Gabriele Lösekrug-Möller, Winfried Mante, Dirk Manzewski, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Margot von Renesse, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD sowie den Abgeordneten Volker Beck (Köln), Hans-Christian Ströbele, Grietje Bettin, Cem Özdemir, Irmingard Schewe-Gerigk, Helmut Wilhelm (Amberg), Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
14/9264 | 5.6.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
14/9298 | 6.6.2002 | Änderungsantrag der Abgeordneten Norbert Geis, Wolfgang Bosbach, Dr. Maria Böhmer, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Maria Eichhorn, Günter Baumann, Meinrad Belle, Dr. Joseph-Theodor Blank, Sylvia Bonitz, Hartmut Büttner (Schönebeck), Dr. Jürgen Gehb, Dr. Wolfgang Götzer, Martin Hohmann, Volker Kauder, Hartmut Koschyk, Beatrix Philipp, Ronald Pofalla, Hans-Peter Repnik, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Klaus Rose, Dietmar Schlee, Dr. Rupert Scholz, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Thomas Strobl (Heilbronn), Dr. Susanne Tiemann, Dr. Hans-Peter Uhl, Andrea Voßhoff, Hans-Otto Wilhelm (Mainz), Bernd Wilz, Wolfgang Zeitlmann und der Fraktion der CDU/CSU |
14/9530 | 25.6.2002 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):