Hier ist das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/634)
AnzeigeA. Ziel
Im Bereich der Steuerpolitik setzt die Bundesregierung ein schnell wirksames Gesamtpaket von Maßnahmen um, das zu der erforderlichen Stabilisierung der öffentlichen Haushalte beiträgt, wirtschaftsfördernde Impulse gibt und zugleich eine gerechte, gleichmäßige und transparente Besteuerung sicherstellt. Um die auf allen Ebenen äußerst angespannte Lage der öffentlichen Haushalte zu verbessern, ist es unerlässlich, dass die vorhandenen Steuergesetze nicht unterlaufen werden. Legale, aber unerwünschte Umgehungs- und Gestaltungsmöglichkeiten müssen deshalb eingeschränkt werden. Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Umgehungs- und Gestaltungsmöglichkeiten:
* Unter Ausnutzung der geltenden Regelungen für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beteiligen sich Kapitalanleger an einer so genannten gewerblich geprägten Gesellschaft, die im Wertpapierhandel tätig ist, mit dem Ergebnis, dass sich das eingezahlte Kapital zur Betriebsausgabe wandelt und als Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann. Auch bei Steuerpflichtigen, die Grundstücke erwerben und die Absicht erklären, im sog. gewerblichen Grundstückshandel tätig werden zu wollen, bestehen vergleichbare Gestaltungsmöglichkeiten.
* Unklarheiten bei der bilanziellen Bewertung von bestimmten Sicherungsgeschäften mit Finanzinstrumenten können für den Ausweis von Verlusten in Milliardenhöhe genutzt werden, obwohl den Verlusten unversteuerte Gewinne in gleicher Höhe gegenüberstehen.
* Durch die Ausweitung der Zulässigkeit der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben sich zahlreiche Fallgestaltungen, bei denen der Ansatz der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeuges pro Monat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises (1-Prozent-Regelung) zu einem ungerechtfertigten Vorteil für den Steuerpflichtigen führt.
* Bei Umsätzen im Zusammenhang mit Gebäudereinigungen kann in bestimmten Fällen nicht sichergestellt werden, dass diese von den leistenden Unternehmern vollständig im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfasst werden bzw. der Fiskus den Steueranspruch beim Leistenden realisieren kann.
* Bei Internetauktionen werden vermehrt Belege wie etwa Tankquittungen versteigert, um die Erlangung von unberechtigten Steuervorteilen zu ermöglichen.
B. Lösung
Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen wird dem Gestaltungsmissbrauch und der nicht gerechtfertigten Ausnutzung von Gesetzeslücken im Steuerrecht insbesondere mit folgenden Maßnahmen entgegengewirkt:
* Anpassung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Berücksichtigung von Anschaffungskosten für Wertpapiere, vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Grundstücke erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme.
* Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1a EStG).
* Beschränkung der Anwendung der 1-Prozent-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
* Herstellung der umsatzsteuerlichen Neutralität bei Umsätzen aus Glücksspielen mit Geldeinsatz (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes UStG).
* Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Gebäudereinigungen.
* Ergänzung des § 379 der Abgabenordnung (AO): Ahndung der entgeltlichen Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit. Das Gesetz leistet damit einen Beitrag zur weiteren Stabilisierung der Steuerbasis und führt zu größerer Steuergerechtigkeit.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/634 | 13.02.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/749 | 23.02.2006 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
16/893 | 10.03.2006 | Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 17. Februar bis 9. März 2006) |
16/975 | 15.03.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
16/977 | 15.03.2006 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):