Hier ist das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4658)
AnzeigeA. Ziel
Unter den im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff der illegalen Betätigung fällt jede Erwerbstätigkeit, bei der gegen einschlägige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen verstoßen wird. Der Tatbestand der illegalen Betätigung ist insbesondere dann erfüllt, wenn Schwarzarbeit vorliegt oder illegale Ausländerbeschäftigung gegeben ist. Im Steuerrecht handelt es sich dabei regelmäßig um einen eigenen Deliktsbereich mit Verstößen gegen die Abgabenordnung, das Einkommensteuergesetz sowie das Umsatzsteuergesetz. Vor allem der Einsatz von Werkvertragsunternehmen mit tatsächlichem oder vorgeblichem Auslandssitz sowie die Einschaltung von unseriös operierenden Subunternehmen oder Scheinfirmen führen zu Wettbewerbsverzerrungen, der Verdrängung von seriösen Anbietern und in letzter Konsequenz zur Vernichtung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen und zur Gefährdung der sozialen Sicherheit; illegale Beschäftigung nimmt in allen Bereichen zu. Das Bundesministerium der Finanzen hat das Ausmaß und die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der illegalen Betätigung beziffert. Danach gehen ca. 500 000 Arbeitsplätze und jährlich etwa 125 Mrd. DM Steuereinnahmen und rund 110 Mrd. DM Sozialversicherungsbeiträge verloren.
In der Vergangenheit hat es auch im Steuerrecht zahlreiche Gesetzesänderungen zur Bekämpfung der illegalen Betätigung gegeben. Die Rechtsänderungen bezogen sich sowohl auf die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden, zu deren Aufgaben die Bekämpfung illegaler Betätigung gehört, als auch auf die Sicherung des Steueranspruchs durch einen Steuerabzug an der Quelle. Nachdem der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geschaffene Steuerabzug mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 aufgehoben worden ist, besteht in der Praxis jedoch weiterhin Regelungsbedarf, nicht zuletzt aufgrund verfeinerter Verschleierungs- und Umgehungsmethoden, bei denen Auftrags- bzw. Arbeitgeber und Auftrag- bzw. Arbeitnehmer zum Schaden der Gemeinschaft zusammenwirken, dem durch weitere gesetzgeberische Maßnahmen Rechnung getragen werden muss.
B. Lösung
Die vorgesehenen Änderungen in der Abgabenordnung und im Einkommensteuergesetz verbessern durch die erweiterte Anzeigepflicht im Baugewerbe in Verbindung mit einer verbesserten steuerlichen Erfassung von Werksvertrags-
unternehmen und ihrer Arbeitnehmer die Eingriffsmöglichkeiten zur wirksameren Bekämpfung jeglicher Form von illegaler Betätigung.
Durch Einführung eines Steuerabzugs an der Quelle wird dem Sicherungsbedürfnis des Fiskuss entsprochen und so der Steuerhinterziehung durch beauftragte Nachunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer entgegengewirkt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/4658 | 16.11.2000 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
14/6071 | 16.5.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
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Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):