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Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen fur Öffentlich Private Partnerschaften

Vom 1.9.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 56 vom 7.9.2005.

Hier ist das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen fur Öffentlich Private Partnerschaften im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/5668)

A. Ziel

Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP) sind ein wichtiger Baustein bei der Modernisierung unseres Staatswesens. Aber auch die Finanzierungskrise öffentlicher Haushalte auf der einen Seite, das hohe Leistungsniveau des Staates und der erhebliche Bedarf an modernen Infrastrukturen auf der anderen Seite zwingen dazu, über die traditionelle Arbeitsteilung zwischen Staat und Privatwirtschaft neu nachzudenken.

Internationale Erfahrungen zeigen: Öffentlich Private Partnerschaften sind ein neuer und oft auch besserer Weg der Bereitstellung von öffentlichen Leistungen. Mit ÖPP können öffentliche Leistungen nicht nur mit geringeren Kosten schneller und früher, sondern auch in höherer Qualität bereitgestellt werden. Positive Erfahrungen liegen in Europa vor ­ in Großbritannien, den Niederlanden, Dänemark, Schweden, Frankreich, Portugal und Griechenland. Einsparpotentiale in der Größenordnung von 10 bis 20 Prozent bezogen auf die herkömmliche Realisierung öffentlicher Infrastrukturprojekte sind dabei nachweisbar. In Deutschland werden Methoden der Öffentlich Privaten Partnerschaften bislang allerdings nur punktuell verfolgt.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen verhindern zwar nicht die Realisierung von Öffentlich Privaten Partnerschaften in Deutschland, sie hemmen sie jedoch. Sowohl öffentliche Auftraggeber wie auch private Auftragnehmer sehen sich einer Reihe von offenen Fragen bei der Vergabe, der Vertragsgestaltung und der Abwicklung von ÖPP gegenüber, die eine rechtssichere und zügige Umsetzung von ÖPP behindern.

Dazu kommen Regelungen im Steuerrecht, welche die ÖPP-Beschaffungsvariante gegenüber der Eigenerstellung durch die öffentliche Hand diskriminieren. Zudem bestehen im Bereich der Finanzierung z. B. Zugangshindernisse für eine Beteiligung an ÖPP-Projekten im Bereich der offenen Immobilienfonds. Dabei wäre es besonders wichtig, wenn der nun im Entstehen begriffene milliardenschwere ÖPP-Markt auch von Kapitalsammelstellen wie den offenen und geschlossenen Immobilienfonds mit Finanzierungsmitteln versorgt werden könnte.

Neben steuerrechtlichen Fragestellungen bestehen konkret gebühren-, vergabe- und haushaltsrechtliche Hemmnisse, die die Umsetzung von ÖPP in Deutschland behindern. Um mit ÖPP in Deutschland schneller voranzukommen,

brauchen wir gesetzliche Rahmenbedingungen, die die Umsetzung von ÖPP erleichtern.

B. Lösung

Mit dem ÖPP-Beschleunigungsgesetz werden gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, die Hemmnisse und Unklarheiten beseitigen, die die Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften in Deutschland bisher erschwert haben. Durch Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung werden für Vergabeverfahren von Öffentlich Privaten Partnerschaften Unsicherheiten und Unklarheiten, z. B. wie die Abgrenzung von Bau- und Dienstleistungen nach der Schwerpunkttheorie oder die Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer genauer gefasst werden kann, beseitigt. Als neues eigenständiges Verfahren wird der "Wettbewerbliche Dialog" eingeführt. Dieses neue und flexible Verfahren kann insbesondere bei Öffentlich Privaten Partnerschaften Bedeutung entfalten. Auf gesetzliche Eigenleistungsquoten durch den Auftragnehmer soll verzichtet werden. Die Pflicht zur Festlegung der Projektgesellschaft auf eine bestimmte Rechtsform soll erst nach der Zuschlagserteilung gelten. Die so genannte Projektantenproblematik soll geklärt werden, um faire Chancen für alle Wettbewerber zu schaffen. Zudem soll eine Reihe von Klarstellungen vorgenommen werden.

Im Rahmen des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes soll privaten Betreibern die Möglichkeit eingeräumt werden, sich auch durch privatrechtliche Entgelte zu refinanzieren. Sie können dann zwischen öffentlich-rechtlicher Gebühr und privatrechtlichem Entgelt wählen. Ihnen soll weder das öffentlich-rechtliche noch das privatrechtliche Regime zwingend gesetzlich vorgeschrieben werden. Die Maßstäbe für die Berechnung der öffentlich-rechtlichen Gebühr werden auf die privaten Entgeltregelungen übertragen. Erklärt oder beantragt der Private die Mautgebühr als öffentlich-rechtliche Gebühr zu erheben, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen. Erklärt oder beantragt der Private die Mautgebühr als privatrechtliches Entgelt zu erheben, so bedarf die Mautgebühr der Genehmigung durch die zuständige oberste Landesstraßenbaubehörde, die zuvor die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen hat. Der von der öffentlichen Hand für einen bestimmten Zeitraum im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft überlassene Grundbesitz wird von der Grundsteuer befreit werden. Zudem wird es zu einer Befreiung von der Grunderwerbsteuer für an ÖPP-Projektgesellschaften übertragene Grundstücke kommen, solange sie für hoheitliche Zwecke genutzt und sofern eine Rückübertragung des Grundstücks an die öffentliche Hand innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgesehen wird.

Das Investmentgesetz soll für Öffentlich Private Partnerschaften geöffnet werden. So soll das Nießbrauchrecht an Grundstücken einbezogen werden, damit offene Immobilienfonds nicht nur Eigentum oder Erbbaurechte an Immobilien, sondern auch Nießbrauchrechte an ÖPP-Projektgesellschaften erwerben können. In der Betreiberphase soll eine Beimischung von ÖPP-Projektgesellschaften von bis zu 10 Prozent in Portfolios offener Immobilienfonds gestattet werden. Zudem ist die Schaffung von Infrastrukturfonds mit Hilfe einer "ÖPP-Investment-Aktiengesellschaft mit fixem Kapital" als ein neuer Typ von geschlossenen Immobilienfonds vorgesehen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/5668 14.6.2005 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/5859 29.6.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze