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Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Vom 29.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 49 vom 3.8.2009.

Hier ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10734)

A. Ziel

Unerwünschte Telefonwerbung hat sich in der letzten Zeit zu einem die Verbraucherinnen und Verbraucher erheblich belästigenden Problem entwickelt. Bereits nach geltendem Recht ist Werbung mit unerwünschten Telefonanrufen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern unlauter und damit rechtswidrig, wenn sie ohne deren Einwilligung erfolgt. Die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis allerdings auf Schwierigkeiten. Diesem Zustand soll entgegengewirkt werden. Darüber hinaus klagen Verbraucherinnen und Verbraucher über vermeintlich oder tatsächlich "untergeschobene" Verträge, insbesondere im Zusammenhang mit Telefonwerbung, aber auch im Zusammenhang mit sogenannten Kostenfallen im Internet. Gegen die hieraus resultierenden Folgen sollen sich Verbraucherinnen und Verbraucher besser zur Wehr setzen können.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht werden, sich mittels eines Widerrufs von bestimmten, insbesondere am Telefon geschlossenen Verträgen zu lösen. Dies gilt zum einen für telefonisch geschlossene Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über die Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Zum anderen soll Verbraucherinnen und Verbrauchern bei allen Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung ein Widerrufsrecht zustehen, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt. Bei Ersetzung eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses durch ein neues unter Verwendung besonderer Vertriebsformen soll zusätzlich die Kündigung des bestehenden Vertrags oder die Vollmacht dazu der Textform bedürfen. Weiterhin sollen Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung künftig mit einer Geldbuße geahndet werden können. Schließlich soll die Rufnummernunterdrückung bei Werbung mit einem Telefonanruf verboten werden, und Verstöße hiergegen sollen ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden können.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10734 31.10.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/12406 24.03.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
16/12426 24.03.2009 Änderungsantrag der Abgeordneten Karin Binder, Dr. Gesine Lötzsch, Wolfgang Neskovic, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dorothee Menzner, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze