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Hier ist das Gesetz zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/2700)
AnzeigeA. Ziel
Die Diplomatische Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), die vom 9. bis 12. Dezember 2002 in London stattfand, hat eine Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) sowie einen ausführenden Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen beschlossen, wodurch der vorbeugende Schutz der Schifffahrt vor terroristischen Anschlägen durch ein internationales Regelungswerk gewährleistet werden soll. Dieses Regelungswerk, das nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz innerstaatlich umgesetzt worden ist, bedarf zu seiner vollen Wirksamkeit der Anpassungen des innerstaatlichen Rechts.
Ausführend zu regeln sind aufgrund des internationalen Vorschriftenwerkes insbesondere technische Voraussetzungen wie die an Bord mitzuführenden Navigationssysteme und Ausrüstungen, die Stammdatendokumentation, die Festlegung des Alarmsystems sowie die dabei für Unternehmen und Schiffsführung sich ergebenden Verpflichtungen sowie operative Voraussetzungen wie die Zulassung und der Einsatz von Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Unternehmen der Seeschifffahrt, die Festlegung von Gefahrenstufen, die Festlegung von zuständigen Verwaltungen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die Verfahrensweisen im Zusammenhang mit Risikobewertungen und Plänen zur Gefahrenabwehr an Bord der Schiffe. Diese Bereiche müssen, soweit der Bund angesprochen ist, unter Einschluss der Zuständigkeitsregelungen teilweise gesetzlich geregelt werden. Im Übrigen müssen die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen geschaffen werden, damit die erforderlichen Detailregelungen, die sich durch ihren technischen Regelungsgehalt auszeichnen, im Wege der Verordnung festgesetzt werden können. Bei Gelegenheit der Rechtsetzung wird auch weiterem Änderungsbedarf Rechnung getragen.
Neben den Änderungen von Bundesrecht wird eine Anpassung des Landesrechts, insbesondere im Hinblick auf die Hafenanlagen, erforderlich sein. Parallel zum Erlass des Artikelgesetzes werden Verordnungen ausgearbeitet, deren Erlass jedoch die Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes zur Voraussetzung haben.
B. Lösung
Erlass eines Artikelgesetzes, mit dem mangels eines der Abwehr äußerer Gefahren im Schiffsbereich gewidmeten Spezialgesetzes einzelne Gesetze geändert werden müssen, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen innerstaatlich volle Wirksamkeit verleihen zu können. Schwerpunkt des Artikelgesetzes ist die Änderung des Seeaufgabengesetzes, das die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der Seeschifffahrt regelt und dazu die wesentlichen Verordnungsermächtigungen enthält. Durch Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes werden Teilbereiche der Gefahrenabwehr zum Regelungsgegenstand dieses bisher nur der technischen Schiffssicherheit gewidmeten Gesetzes gemacht.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/2700 | 15.3.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/2952 | 22.4.2004 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
15/3082 | 5.5.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):