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Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

Vom 20.4.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 16 vom 30.4.2007.

Hier ist das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/4372)

A. Ziel

Die aus dem Rückgang der Geburtenzahl und der Verlängerung der Lebenserwartung resultierenden Veränderungen führen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Veränderung des zahlenmäßigen Verhältnisses von aktiver Erwerbsphase zu durchschnittlicher Rentenbezugsphase. Die Rentenbezugsdauer hat sich in den letzten 40 Jahren im Durchschnitt um rund sieben Jahre auf nunmehr 17 Jahre erhöht. Es ist davon auszugehen, dass die Lebenserwartung bis zum Jahr 2030 bei 65-jährigen Männern und bei 65-jährigen Frauen um weitere 2,8 Jahre anwachsen wird.

Zu wenig ältere Menschen sind am Erwerbsleben beteiligt. Die Erwerbstätigenquote von Menschen zwischen 55 und 64 Jahren liegt mit rund 45 Prozent deutlich unter der Erwerbstätigenquote für alle im erwerbsfähigen Alter (rund 65 Prozent). Dieser Entwicklung gilt es gegenzusteuern. Zudem wird in Zukunft auch die Zahl junger qualifizierter Erwerbspersonen zurückgehen. Damit die Wettbewerbsfähigkeit am Wirtschaftsstandort Deutschland erhalten bleibt, dürfen Erfahrung und Wissen älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verloren gehen.

Mit den grundlegenden Entscheidungen der Rentenreform 2001 und dem Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) von 2004 hat der Gesetzgeber bereits auf die sich wandelnden demografischen, aber auch ökonomischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen reagiert und die Grundlagen für eine generationengerechte Rente sowie die breite staatliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen.

In diesem Zusammenhang hat er mit gesetzlichen Beitragssatzobergrenzen und Niveausicherungszielen den Rahmen für die künftige Entwicklung der Rentenversicherung festgelegt. Das bedeutet, der Beitragssatz soll bis zum Jahr 2020 20 Prozent und bis zum Jahr 2030 22 Prozent nicht überschreiten. Darüber hinaus soll der Beitragssatz bis zum Jahr 2009 19,9 Prozent nicht übersteigen. Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) soll 46 Prozent bis zum Jahr 2020 und 43 Prozent bis zum Jahr 2030 nicht unterschreiten, wobei ein Niveau von 46 Prozent auch über 2020 hinaus angestrebt wird.

Zur Stabilisierung und Einhaltung der genannten Ziele ist die Fortentwicklung der bereits getroffenen Maßnahmen notwendig. Handlungsbedarf besteht somit auch hinsichtlich der im Rahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes 2004 ein-

geführten Schutzklausel. Zur Einhaltung der Beitragssatz- und Niveausicherungsziele hatte der Gesetzgeber die Rentenanpassungsformel unter anderem um Elemente ergänzt, die den Anstieg der Rente tendenziell dämpfen. Eine Schutzklausel verhindert dabei, dass es durch die Anwendung der Dämpfungsfaktoren bei der Rentenanpassung (Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils bzw. des Nachhaltigkeitsfaktors) zu einer Verringerung des bisherigen Monatsbetrages der Rente kommt. Bereits in den Jahren 2005 und 2006 hat sich allerdings gezeigt, dass mit der Schutzklausel in ihrer bisherigen Ausgestaltung eine dauerhafte Zusatzbelastung der Beitragszahler begründet wird. Auch hier gilt es, die Maßnahme im Sinne der Generationengerechtigkeit fortzuentwickeln.

B. Lösung

Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr eine wichtige rentenpolitische Maßnahme, um die gesetzlichen Beitragssatz- und Niveausicherungsziele einhalten zu können.

Flankierend dazu muss die Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland weiter verbessert werden. Der Bund unterstützt dies mit der "Initiative 50plus" und einer Reihe von Modellprojekten in den Regionen. Ebenso gefordert sind Wirtschaft und Gewerkschaften sowie die Betriebsparteien im Arbeitsleben mit Tarif- und Betriebsvereinbarungen Bedingungen zu gestalten, die die Beschäftigungsfähigkeit im Alter erhalten und die Beschäftigung Älterer erhöhen.

Die Anhebung der Altersgrenzen und die gezielte Förderung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auch aus ökonomischen Gründen unerlässlich. Mit dem demografischen Wandel wird in Zukunft auch die Zahl junger qualifizierter Erwerbspersonen zurückgehen. Mit der Anhebung der Altersgrenzen wird deswegen auch einem drohenden Fachkräftemangel entgegengewirkt. Zudem sind Erfahrungen und Wissen älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wichtige Ressourcen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Sinne der gesetzlichen Beitragssatz- und Niveausicherungsziele folgende Maßnahmen vorgesehen: Stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre beginnend von 2012 an mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 und entsprechende Anhebungen bei anderen Renten sowie Einführung einer neuen abschlagsfreien Altersrente ab 65 Jahren für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 45 Jahren an Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Modifizierung der Schutzklausel bei der Rentenanpassung: Ab 2011 werden seit 2005 unterbliebene Anpassungsdämpfungen realisiert, wenn aufgrund der Lohnentwicklung Rentensteigerungen möglich sind.

Durch eine Bestandsprüfungsklausel wird die Bundesregierung verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahr 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können.

Darüber hinaus enthält der Entwurf im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung im Wesentlichen Rechtsänderungen hinsichtlich der Frist- und Verfahrensvorschriften zum Rentensplitting unter Ehegatten, Rücknahmepflicht bei bestandskräftigen Verwaltungsakten, Einführung einer Übergangsregelung in das Fremdrentengesetz (FRG). Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Maßnahmen sollen mit diesem Gesetzentwurf auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen werden. Die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung soll auch in den Systemen der zusätzlichen Altersvorsorge nachvollzogen werden. Daher erfolgen u. a. auch im Einkommensteuergesetz und im Betriebsrentengesetz entsprechende Anpassungen.

Der Entwurf enthält darüber hinaus die sich aus der Altersgrenzenanhebung ergebenden Folgeänderungen in sonstigen Bereichen der sozialen Sicherung.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/4372 23.02.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/4420 28.02.2007 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates)
16/4583 07.03.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze