Hier ist das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1297)
AnzeigeA. Ziel
Mit der 15. AMG-Novelle (AMG = Arzneimittelgesetz) wurden kurzfristig Regelungen für die Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus sowie bei Selektivverträgen geschaffen. Dies zielte darauf, den Datentransfer über eine vom Bundessozialgericht gewährte Übergangsfrist hinaus vorübergehend weiter zu ermöglichen, soweit private Abrechnungsstellen für die Abrechnung von Leistungen einbezogen sind. Diese Regelungen sind zeitlich bis zum 30. Juni 2010 befristet. Die Befristung wird bis zum 30. Juni 2011 verlängert. Damit wird die in diesen Bereichen bereits geübte Praxis, private Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von Leistungen vorübergehend einzubeziehen, weiter ermöglicht. Zudem sind einzelne Anpassungen an aktuelle Entwicklungen oder Klarstellungen in krankenversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften notwendig.
Darüber hinaus sind Änderungen in der Bundes-Apothekerordnung, der Bundesärzteordnung, dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, dem Krankenpflegegesetz, dem Hebammengesetz, der Approbationsordnung für Apotheker, der Approbationsordnung für Ärzte sowie der Approbationsordnung für Zahnärzte zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) erforderlich, weil gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist. Die Änderungen im Berufszulassungsrecht enthalten nur Regelungen, die zur Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens zwingend erforderlich sind.
B. Lösung
Die Übergangsregelungen für das Einbeziehen privater Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von ambulanten Leistungen werden bis Mitte 2011 verlängert. Zudem werden Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen hinsichtlich
* der Zusammensetzung des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes,
* der Möglichkeit der Krankenkassen, durch Satzungsregelung eine abweichende Zusammensetzung ihres Verwaltungsrates vorzusehen,
* der Insolvenzsicherung von Wertguthaben für Altersteilzeit der Krankenkassenbeschäftigten,
* der Aufteilung der Kosten der Prüfdienste sowie
* der nach dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz geschaffenen Möglichkeit, bei fehlenden Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung nachzuverhandeln. Zudem werden bestimmte Straf- und Bußgeldvorschriften konkretisiert. Die berufszulassungsrechtlichen Regelungen für Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Berufe in der Krankenpflege sowie Hebammen werden in folgenden Punkten geändert:
Die individuelle Defizitprüfung für Ausbildungsnachweise, die unter das EU-Recht fallen und nicht automatisch anerkannt werden, wird richtlinienkonform ausgestaltet.
Die Möglichkeit, Inhabern von Ausbildungsnachweisen aus der Europäischen Union eine Berufserlaubnis zu erteilen, entfällt.
Bei den Anerkennungsverfahren von Drittstaatsdiplomen, die nicht unter das EU-Recht fallen, bleibt es bei der Möglichkeit, eine Berufserlaubnis zu erteilen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/1297 | 31.03.2010 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/2170 | 16.06.2010 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):