Hier ist das Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/7463)
AnzeigeA. Ziel
Nach dem Wahlprüfungsgesetz ist in einer Wahlanfechtungssache regelmäßig eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es entspricht jedoch der langjährig geübten Praxis des Wahlprüfungsausschusses von der durch das Wahlprüfungsrecht eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, wenn der Einspruch unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf passt das geltende Wahlprüfungsrecht der schon seit langem geübten Praxis des Wahlprüfungsausschusses an, wonach auf eine im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Regel verzichtet wird. Eine mündliche Verhandlung soll künftig nur dann durchgeführt werden, wenn von ihr eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/7463 | 11.12.2007 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP |
16/8354 | 04.03.2008 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):