Hier ist das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/7716)
AnzeigeA. Ziel
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und zugleich eine Straffung der sozialgerichtlichen Verfahren herbeizuführen. Dies soll durch eine Vielzahl von Maßnahmen geschehen, die auf verschiedenen Ebenen ansetzen.
Zum 1. Januar 2005 ist der Sozialgerichtsbarkeit die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II), der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII) sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes übertragen worden. Dies hat zu einer erheblichen Mehrbelastung der Sozialgerichte geführt. Diese Mehrbelastung konnte durch Personalmaßnahmen der Länder teilweise kompensiert werden. Die Bundesregierung sieht aber die Notwendigkeit, durch eine Änderung des Sozialgerichtsgesetzes flankierend für weitere Entlastung zu sorgen. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren greift der Entwurf Bedürfnisse der arbeitsgerichtlichen Praxis auf, das Verfahren einfacher, schneller und bürgerfreundlicher zu gestalten, um einen zeitnahen und effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
B. Lösung
I. Sozialgerichtsbarkeit Die Sozialgerichtsbarkeit soll insgesamt entlastet werden. Dies geschieht durch eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens, die es den Gerichten erlaubt, ihrer Amtsermittlungspflicht zum einen besser nachzukommen, zum anderen aber auch Verzögerungen des Verfahrens, die durch die Verfahrensbeteiligten selbst verursacht werden, zu sanktionieren. Die erstinstanzliche Zuständigkeit wird grundlegend überarbeitet.
Die Änderungen erfolgen unter Beachtung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens. Da mit dem Sozialgerichtsgesetz der materiell-rechtliche Gehalt der Sozialgesetzbücher umgesetzt wird, enthält es eine Fülle von Normen, die das Kräfteungleichgewicht auszubalancieren versuchen, das insbesondere zwischen einer hoch spezialisierten Verwaltung auf der einen Seite und den Versicherten, Leistungsempfängern und behinderten Menschen auf der anderen Seite besteht. Die Aufgabe, für eine gewisse Waffengleichheit der Parteien im Sozialgerichtsverfahren zu sorgen, besteht auch vor dem Hintergrund, dass die Betroffenen vor den Sozialgerichten häufig um sie existenziell betreffende Fragen streiten. Die Straffung und Beschleunigung des sozialgerichtlichen Verfah-
rens dient gleichzeitig den Prozessparteien, die an einer zügigen Klärung elementarer Fragen ein unmittelbares Interesse haben.
Folgerichtig setzt der Gesetzentwurf eine Vielzahl von Vorschlägen aus der sozialgerichtlichen Praxis um.
* Bereits im Widerspruchsverfahren werden die Sozialleistungsträger entlastet, indem der Verwaltung die Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung bei so genannten Massenwidersprüchen im Wege der öffentlichen Bekanntgabe ermöglicht wird.
* Es wird eine erstinstanzliche Zuständigkeit für die Landessozialgerichte eingeführt für Streitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über die individuelle Beschwer einer einen Verwaltungsakt angreifenden oder begehrenden Person hinausgehen und bei denen die Sozialgerichte in der Regel keine endgültig streitschlichtende Instanz darstellen.
* Zur Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens insbesondere zur zeitnahen Umsetzung der durch den Amtsermittlungsgrundsatz geforderten vollständigen Tatsachenermittlung kann das Gericht unter engen Voraussetzungen den Vortrag einer Partei präkludieren. Es wird eine fiktive Klagerücknahme für die Fälle eingeführt, in denen der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts für einen bestimmten Zeitraum nicht betreibt. Die Anforderungen an Klageschrift und Klagebegründung werden moderat erhöht.
* Die Sozialgerichte erhalten die Möglichkeit, bei mehr als 20 Verfahren, die dieselbe behördliche Maßnahme betreffen, die Verfahren auszusetzen und ein Musterverfahren durchzuführen. Die Leistungsträger sollen die Verwaltungsakten binnen einer bestimmten Frist übersenden. Bei einstimmigem Verzicht der Beteiligten auf Rechtsmittel kann vom Abfassen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
* Die Verantwortung zu umfassender Ermittlung im Vorverfahren wird gestärkt, indem eine Kostentragungspflicht der Leistungsträger im Fall unterlassener Ermittlungen eingeführt wird. Die Einbeziehung neuer Verwaltungsakte in laufende Gerichtsverfahren wird strengeren Kriterien unterworfen.
* Der Schwellenwert zur Berufung wird für natürliche Personen auf 750 Euro und für juristische Personen auf 10 000 Euro angehoben.
* Die Beschwerde wird ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, in Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe verneint, und für Kostengrundentscheidungen nach § 193 sowie nach § 192 Abs. 2, soweit in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben wäre und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
* Das Abhilfeverfahren im Beschwerdeverfahren wird aufgehoben.
II. Arbeitsgerichtsbarkeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Klageerhebung erleichtert, indem sie ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben können, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich ihre Arbeit leisten (Gerichtsstand des Arbeitsortes).
Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird durch eine Erweiterung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden vereinfacht und beschleunigt. Dort, wo eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter sachlich nicht geboten ist, kann der Vorsitzende allein entscheiden. Dies betrifft die
* Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid;
* Verwerfung einer unzulässigen Berufung, sofern die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt;
* Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde im Beschlussverfahren, sofern der Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht;
* Entscheidung über die Gerichtskosten, wenn nur noch über sie zu entscheiden ist;
* Berichtigung des Tatbestandes arbeitsgerichtlicher Urteile, die zwischen den Parteien unstreitig ist, und daher eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde. Es wird klargestellt, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel, dessen Bestand aufgrund der Einlegung eines Rechtsbehelfs zweifelhaft sein kann, bei einem drohenden nicht zu ersetzenden Nachteil für den Schuldner ohne Sicherheitsleistung erfolgt. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsbehelf gegeben.
Das Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage wird beschleunigt und der Rechtsweg zum Bundesarbeitsgericht eröffnet.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
16/7716 | 11.01.2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/8217 | 20.02.2008 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):