Hier ist das Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6334)
AnzeigeA. Ziel
Die Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates muss von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Juni 2011 in nationales Recht umgesetzt werden. Die erforderliche Anpassung des geltenden Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SUG) erfolgt durch diesen Gesetzentwurf.
Darüber hinaus werden mit diesem Gesetzentwurf die bislang über die Verweisung in § 15 SUG entsprechend geltenden Vorschriften des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes (§§ 5 bis 29 FlUUG) textlich und unter Berücksichtigung der inhaltlichen Besonderheiten der Seesicherheitsuntersuchung in das SUG integriert. Durch diese "Entkoppelung" vom FlUUG wird zum einen die Anwenderfreundlichkeit des SUG verbessert. Zum anderen wird verhindert, dass Rechtsakte zur Flugunfalluntersuchung auf europäischer Ebene, wie jüngst die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
* ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35 , die einen Änderungsbedarf in Bezug auf das geltende FlUUG auslösen, automatisch auch für die Seeunfalluntersuchung gelten.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf baut auf dem geltenden SUG auf und konkretisiert bzw. ergänzt es um die von der Richtlinie 2009/18/EG für die Mitgliedstaaten vorgegebenen Verpflichtungen für Seeunfälle und sonstige Vorkommnisse im Seeverkehr im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG.
Hiervon betroffen sind insbesondere die Regelungen in § 1 (Anwendungsbereich), § 11 (Entscheidung über die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3 und Meldung der Gründe für die Entscheidung an die nach der Richtlinie 2009/18/EG eingerichtete europäische Datenbank "Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See"), § 17 (Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten) und § 29 Absatz 5 (Monitoring der von der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung BSU herausgegebenen Sicherheitsempfehlungen). Durch die Aufnahme der Regelungsinhalte aus dem FlUUG in eigenständige Paragraphen des SUG wird der bisherige § 15 aufge-
hoben. An seiner Stelle werden in Abschnitt 3 die Unterabschnitte 4 (Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen), 5 (Untersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe), 6 (Untersuchungskammer) und 7 (Allgemeine Vorschriften) eingefügt. Dadurch bedingt verschiebt sich die Nummerierung der Paragraphen in den Abschnitten 4 und 5.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/6334 | 29.06.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/7193 | 28.09.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):