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Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 20.7.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 35 vom 27.7.2007.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/4138)

A. Ziel

Der Rat der Europäischen Union hat die Aufnahme des Gesichtsbildes sowie von Fingerabdrücken in elektronischer Form in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten verbindlich vorgeschrieben, vgl. Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten. Deshalb sind im deutschen Passgesetz die für die Abnahme der Fingerabdrücke und für die Kontrolle der biometrischen Daten erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen.

Da die EG-Verordnung eine elektronische Speicherung der biometrischen Daten im Pass vorsieht, strebt der Gesetzentwurf ein durchgängig elektronisches Verfahren der Passbeantragung an.

Darüber hinaus sind Anpassungen an die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 hinsichtlich Passbeantragung und Gültigkeit des vorläufigen Reisepasses vorzunehmen. Schließlich bedarf es der Anpassungen auch im Aufenthaltsgesetz, im Freizügigkeitsgesetz/EU und Asylverfahrensgesetz.

Über die Änderungen hinaus, die unmittelbar auf das Erfordernis der Aufnahme biometrischer Merkmale in Pässe zurückzuführen sind, bedarf es weiterer Änderungen, die dem Potenzial moderner Informations- und Kommunikationstechnologien und der zunehmenden internationalen Mobilität Rechnung tragen. Hierzu gehört zum einen die Zulassung eines Onlineabrufs der in den dezentralen Pass- und Personalausweisregistern gespeicherten Lichtbilder durch die Polizei- und Bußgeldbehörden bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten. Zum anderen sind die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden dadurch zu entlasten, dass die Eintragung eines Doktorgrades sowie Ordens- und Künstlernamens in den Pass und den Personalausweis sowie in die jeweiligen Register, einschließlich des Melderegisters, abgeschafft werden.

Darüber hinaus wird der Kinderreisepass seine bisherige Funktion als Passersatzdokument verlieren. Stattdessen wird er zu einem Pass im Sinne des Passgesetzes aufgewertet; aus Praktikabilitätserwägungen wird von der Aufnahme eines Chips mit darin gespeicherten biometrischen Merkmalen verzichtet. Im Zuge dessen wird die Altersgrenze für die Ausstellung von Kinderreisepässen von 16 auf 12 Jahre herabgesetzt. Die dadurch entstehende Lücke zwischen dem Höchstalter für die Ausstellung von Kinderreisepässen und dem Beginn der Ausweispflicht (16 Jahre) wird durch die Ermöglichung der Ausstellung eines Personalausweises an Personen vor Beginn der Ausweispflicht geschlossen.

Die Einführung eines vollwertigen Kinderreisepasses wird zugleich als Gelegenheit genutzt, die einzelnen Passarten begrifflich klarer als bisher voneinander abzugrenzen.

Schließlich dient das Gesetz dazu, die Reisesituation von Transsexuellen zu vereinfachen, die sich mit der Einführung der Geschlechtseintragung auch in den vorläufigen Reisepass nach den internationalen Standards der ICAO (International Civil Aviation Organization) verkompliziert hat.

B. Lösung

Der vorliegende Gesetzentwurf harmonisiert das deutsche Passrecht mit dem Gemeinschaftsrecht. Vorläufige Reisedokumente ohne Biometrie werden in ihrer Gültigkeitsdauer den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst. Hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geregelten Sicherheitsmerkmale und biometrischen Daten im Pass füllt der Gesetzentwurf nur die dem nationalen Gesetzgeber verbleibende Kompetenz aus ­ auch im Hinblick auf die noch fehlenden Rechtsgrundlagen ­ und verweist im Übrigen auf die gemeinschaftsrechtliche Regelung. Neu sind insoweit vor allem Regelungen zur Erfassung, Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie zur Verwendung der biometrischen Daten im Rahmen von Passkontrollen. Dabei sehen die entsprechenden Regelungen im Aufenthaltsgesetz auch die Möglichkeit vor, bei Drittstaatsangehörigen einen Abgleich der gewonnenen Daten mit den Datenbeständen des Bundeskriminalamtes durchzuführen.

Zusätzlich wird erstmals die Verwendung eines vollständig elektronischen Passantragsverfahrens zur Gewährleistung einer hinreichenden Datenqualität der Fingerabdrücke verbindlich vorgeschrieben, wobei einem etwaigen Anpassungsbedarf auf Seiten der Kommunen durch entsprechende Übergangsregelungen Rechnung getragen wird. Die grundlegenden Entscheidungen werden im Passgesetz getroffen. Demgegenüber sollen die Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens und zu den technischen Einzelheiten in einer Rechtsverordnung getroffen werden. Der Gesetzentwurf schafft die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf zu § 1 des Passgesetzes nunmehr eine Aufzählung derjenigen Dokumente, die von den Regelungen des Passgesetzes erfasst werden, wobei u. a. der Kinderreisepass genannt wird. Den entwicklungsbedingten Besonderheiten in der Physiognomie von Kindern wird dadurch Rechnung getragen, dass beim Kinderreisepass auf den Einsatz eines Chips mit den biometrischen Merkmalen "Gesichtsbild" und "Fingerabdruck" verzichtet wird. Ferner wird es erlaubt, Transsexuellen, die mindestens eine Vornamensänderung nach § 1 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes (sog. kleine Lösung) vollzogen haben, einen Pass auszustellen, in den das Geschlecht eingetragen wird, dem sich der Betroffene zugehörig fühlt.

Schließlich werden die Bestimmungen des Pass-, Personalausweis- und Melderechts aufgehoben, die sich auf die Eintragung, Erhebung und Speicherung des Doktorgrades oder des Ordens- und Künstlernamens beziehen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/4138 29.01.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/4456 28.02.2007 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
16/4632 09.03.2007 Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 2. bis 8. März 2007)
16/5445 23.05.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
16/5484 23.05.2007 Änderungsantrag der Abgeordneten Gisela Piltz, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze