Hier ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/3303)
AnzeigeA. Ziel
Das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten gewährt auch den Mitgliedern der Bundesversammlung Immunität. Als der Immunitätsschutz vor der letzten Bundesversammlung erstmals praktisch wurde, zeigte sich, dass die Zuständigkeit für immunitätsrechtliche Entscheidungen nicht geregelt ist. Es fehlt auch an einer generellen Genehmigung für die Durchführung von Ermittlungen, so dass jeweils eine Einzelfallgenehmigung erforderlich wurde.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf weist die Zuständigkeit für Immunitätsangelegenheiten der Mitglieder der Bundesversammlung dem Deutschen Bundestag zu. Alle für die Bundestagsabgeordneten geltenden Regelungen z. B. in § 107 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) und in Anlage 6 zur GO-BT, die u. a. die generelle Genehmigung enthält, werden für entsprechend anwendbar erklärt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/3303 | 08.11.2006 | Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
16/5096 | 25.04.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):