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Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Vom 6.2.2012, verkündet in BGBl I Jahrgang 2012 Nr. 7 vom 13.2.2012.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/7235)

A. Ziel

Die Anwendung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) in der Praxis zeigt punktuellen Änderungsbedarf hinsichtlich der Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 2 Nummer 2 VSchDG und der Landesbehörden nach § 2 Nummer 4 VSchDG. Die Zuständigkeiten sollen angepasst werden. Eine zuvor dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durch Rechtsverordnung übertragene Zuständigkeit soll in das Gesetz integriert werden. Bei einer Beauftragung Dritter nach § 7 VSchDG zur Durchsetzung eines innergemeinschaftlichen Verstoßes stellt sich derzeit das Problem, dass rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen für ihre Klagebefugnis nach Auffassung von Instanzgerichten nachweisen müssen, dass sie Mitglieder auf dem betreffenden ausländischen Markt haben. Soweit die Tätigkeit der Verbände im Rahmen einer Beauftragung nach § 7 VSchDG erfolgt, ist diese Prüfung entbehrlich.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dem BVL die Zuständigkeit für die Durchsetzung von Verstößen nach Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 2006/ 2004 durch Gesetz übertragen. Die Zuständigkeiten der BaFin nach § 2 Nummer 2 VSchDG und der Landesbehörden nach § 2 Nummer 4 VSchDG werden ergänzt. Es werden die Zuständigkeiten für Verstöße solcher Unternehmen einbezogen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2, § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht besitzen, obwohl sie einer bedürften. Zudem wird die Zuständigkeit der BaFin für ausgehende Amtshilfeersuchen klargestellt. § 4a des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) wird um eine Regelung ergänzt, nach welcher für Verbände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UKlaG der Nachweis von Mitgliedern auf dem betreffenden ausländischen Markt entbehrlich ist.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/7235 29.09.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/7672 09.11.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze