Hier ist das Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/238)
AnzeigeA. Ziel
Das am 2. September 2002 beschlossene und am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) sanktioniert gesetzlich das Preisbindungssystem für Bücher. § 7 Abs. 3 BuchPrG schreibt für Sammelbestellungen von Schulbüchern eine abschließende Rabattregelung fest, die Nachlässe gegenüber dem regulär vom Endabnehmer zu verlangenden Preis vorsieht. Die Gewährung des Sammelrabatts ist insbesondere davon abhängig, dass die Sammelbestellungen von Schulbüchern "überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden" (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BuchPrG).
In einigen Ländern (z. B. Freistaat Bayern, Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Freistaat Thüringen) beteiligen sich die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler bereits an der Schulbuchfinanzierung bzw. ist eine künftige Beteiligung geplant. Die Schulbücher bleiben gleichwohl im Eigentum eines Trägers der öffentlichen Hand oder eines Beliehenen. Übersteigt der Gesamtanteil der seitens der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler zu leistenden Zahlungen 50 Prozent der Schulbuchkosten, würde der Sammelrabatt nach § 7 Abs. 3 BuchPrG entfallen. Auch eine Umwidmung der von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülern vereinnahmten Gelder in öffentliche Haushaltsmittel hätte jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zur Folge, dass die Schulbuchkäufe als "überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert" (§ 7 Abs. 3 BuchPrG) zu qualifizieren wären. Entfiele der gegenwärtige Rabattsatz zwischen 8 Prozent und 15 Prozent, könnten mit den insgesamt für Schulbuchkäufe zur Verfügung stehenden Mitteln entsprechend weniger Schulbücher angeschafft werden.
B. Lösung
Der gegenwärtige Rechtszustand ist im Hinblick auf die in einigen Ländern getroffenen Vorbereitungen zur Einführung einer Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler so fortzuschreiben, dass ungeachtet der privaten Mitfinanzierung der Preisnachlass für Schulbücher insgesamt erhalten bleibt. Der Sammelrabatt für Schulbuchbestellungen ist daher von dem bisherigen gesetzlichen Erfordernis abzukoppeln, dass die Finanzierung der Bücher überwiegend durch die öffentliche Hand zu erfolgen hat. Die bisherigen Nachlassregelungen bleiben erhalten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/238 | 14.12.2005 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
16/1118 | 03.04.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):