Hier ist das Gesetz zum internationalen Familienrecht im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3981)
AnzeigeA. Ziel
Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2003 die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ("Brüssel II a-Verordnung") verabschiedet (ABl. EU Nr. L 338 S. 1). Die Regelungen der neuen EG-Verordnung, die ab dem 1. März 2005 anwendbar sein werden, müssen durch innerstaatliche Verfahrensvorschriften ergänzt werden. Um eine Rechtszersplitterung zu vermeiden, sollen in das neue Gesetz auch Ausführungsvorschriften zu einigen bereits in Kraft befindlichen international-familienrechtlichen Übereinkommen aufgenommen werden. Schließlich soll die Durchsetzung von Entscheidungen zum internationalen Sorge- und Umgangsrecht wirksamer ausgestaltet werden.
B. Lösung
Der Entwurf beinhaltet die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu der neuen EG-Verordnung und ordnet gleichzeitig die geltenden Vorschriften zur Ausführung bestimmter Übereinkommen auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts neu.
Dabei folgt der Entwurf zwar der Grundkonzeption des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436). Im Hinblick auf die zunehmende Zahl familienrechtlicher Besonderheiten und die Integrationstiefe der neuen Regelungen wird aber davon abgesehen, die Durchführungsbestimmungen zu der neuen EG-Verordnung in das AVAG zu integrieren. Mit dem vorliegenden Entwurf wird der familienrechtlichen Praxis stattdessen ein eigenständiges, umfassendes und vereinfachtes Aus- und Durchführungsgesetz zur Verfügung gestellt.
Wegen des Sachzusammenhangs nimmt der Entwurf die Vorschriften des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes (SorgeRÜbkAG) vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701) auf. Gleichzeitig wird das Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz aufgehoben.
Die Aufgaben der nach der EG-Verordnung neu einzurichtenden Zentralen Behörde werden dem Generalbundesanwalt übertragen.
Um im Anwendungsbereich der neuen EG-Verordnung, des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens die praktische Durchsetzung von Entscheidungen zu verbessern, werden auf
diesem Gebiet die Vollstreckungsregelungen effektiver ausgestaltet. Insbesondere stellt der Entwurf in Anlehnung an die Zivilprozessordnung Ordnungsgeld und Ordnungshaft als Mittel der Zwangsvollstreckung bereit.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/3981 | 20.10.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/4168 | 10.11.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):