Hier ist das Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/343)
AnzeigeA. Ziel
Das Internationale Privatrecht ist im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) nur lückenhaft geregelt. Kollisionsnormen zur ungerechtfertigten Bereicherung fehlen mit Ausnahme einer versteckten Vorschrift zur Rückabwicklung nichtiger Verträge. Sachenrechtliche Regelungen gibt es nur für Sonderbereiche. Auch das internationale Deliktsrecht ist nur ansatzweise und nicht mehr zeitgemäß geregelt. Die zunehmende internationale Verflechtung erfordert eine umfassende gesetzliche Regelung dieses Rechtsgebiets.
B. Lösung
Der Entwurf legt einen Kernbestand internationalprivatrechtlicher Grundsätze fest. Er enthält kollisionsrechtliche Regelungen zum Bereicherungsrecht, zur Geschäftsführung ohne Auftrag, zum Delikts- und Sachenrecht: Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist. Im Bereicherungsrecht sieht der Entwurf unterschiedliche Anknüpfungsregeln für die Leistungs- und die Eingriffskondiktion sowie sonstige Ansprüche vor. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen grundsätzlich dem Recht am Tatort. Im internationalen Sachenrecht kommt es in erster Linie auf das Recht des Staates an, in dem sich die Sache befindet.
Sonderanknüpfungen und Ausweichklauseln sorgen dafür, daß auch besondere Sachverhalte zufriedenstellend zu lösen sind. Die vorgesehenen Bestimmungen schaffen Rechtsklarheit und geben einen Rahmen für die Fortführung der Rechtsprechung auf gesicherter Grundlage.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/343 | 1.2.1999 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/654 | 24.3.1999 | Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):