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Hier ist die Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/960)
AnzeigeA. Ziel
Die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EU Nr. L 221 S. 13) verlangt, dass die offenlegungspflichtigen Daten über ein Unternehmen spätestens ab dem 1. Januar 2007 über "eine Akte" zentral elektronisch abrufbar sind. Auch die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) gibt vor, dass ein "amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen" zur Verfügung gestellt werden muss. Um diesen Vorgaben Rechnung zu tragen, muss die derzeit in Deutschland bestehende Zersplitterung der Datenbanken mit Unternehmensinformationen überwunden werden und eine Umstellung auf eine elektronische Registerführung erfolgen.
B. Lösung
Der Entwurf sieht vor, dass die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ab dem 1. Januar 2007 zwingend elektronisch zu führen sind. Die Registerführung bleibt den Amtsgerichten zugewiesen und wird infolge der Umstellung auf die elektronische Form vereinfacht. Die Länder stellen sicher, dass sowohl die in den Registern enthaltenen Daten als auch die Bekanntmachungen der Registereintragungen über das Internet zugänglich sein werden. Zudem sieht der Entwurf vor, dass die Einreichung von Unterlagen zum Handelsregister künftig zwingend in elektronischer Form zu erfolgen hat. Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs ist die Einführung des "Unternehmensregisters", in dem zwecks Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Daten über ein Unternehmen zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar vorgehalten werden.
Im Zuge dieser registerrechtlichen Neuregelungen sieht der Entwurf zudem vor, die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Jahresabschlüsse von den Registergerichten auf den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu verlagern, um so die Registergerichte von einem erheblichen und justizfernen Verwaltungsaufwand zu entlasten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/960 | 15.03.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/2781 | 27.09.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):