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Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 30.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 50 vom 4.8.2009.

Hier ist das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12811)

A. Ziel

Das geltende Recht sieht als Regelfall der Verwertung gepfändeter Sachen die Versteigerung vor Ort ("Präsenzversteigerung") durch den Gerichtsvollzieher sowie durch die Vollziehungsbeamten der Finanzbehörden oder anderer Behörden vor. Wegen des eingeschränkten Bieterkreises bei der Präsenzversteigerung lassen sich insbesondere für gepfändete Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder Geräte der Unterhaltungselektronik nicht selten keine Bieter finden. Finden sich Bieter, so bleiben die Erlöse hinter denen, die bei einer Verwertung über das Internet erzielt werden könnten, erheblich zurück. Eine Versteigerung gepfändeter Sachen im Internet ist zwar nach geltendem Recht möglich, setzt aber unter Umständen ein aufwändiges Verfahren voraus.

B. Lösung

Die Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen im Internet soll als Regelfall neben die öffentliche Versteigerung vor Ort gestellt werden. Der Gesetzentwurf schafft die notwendigen gesetzlichen Grundlagen in der Zivilprozessordnung und in der Abgabenordnung. Für den Bereich der Zivilprozessordnung werden die Länder zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, in denen sie die näheren Einzelheiten der Internetversteigerung und ihrer Durchführung regeln können.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12811 29.04.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/13444 17.06.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze