Hier ist das Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/2930)
AnzeigeA. Ziel
Die Europäische Gemeinschaft hat die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung von Verbraucherrechten zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz") erlassen. Ziel dieser Verordnung ist es, die Durchsetzung von Verbraucherrechten bei grenzüberschreitenden Verstößen gegen Gesetze zum Schutze der Verbraucher zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine Zentrale Verbindungsstelle und eine oder auch mehrere für die Durchsetzung zuständige Behörden zu benennen. Die zuständige Behörde muss über bestimmte Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, um einen Verstoß effektiv unterbinden zu können. Die Mitgliedstaaten können zwischen verschiedenen Verfahrensausgestaltungen, wie die zuständige Behörde einen Verstoß unterbindet, wählen. Auch kann die zuständige Behörde, statt selbst tätig zu werden, einen geeigneten Dritten mit der Durchsetzung beauftragen. Die Voraussetzungen hierfür können die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Vorgaben der Verordnung regeln.
Die Verordnung ist am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten, wird jedoch erst gestaffelt wirksam. Sie gilt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Amtshilfe in den Kapiteln II und III ab dem 29. Dezember 2005, im Übrigen ab dem 29. Dezember 2006.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf kommt den genannten Verpflichtungen durch Benennung der Zentralen Verbindungsstelle und der zuständigen Behörden nach. Die Durchführung der Verordnung soll durch ein eigenständiges Gesetz erfolgen, um zum Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit über die erforderlichen nationalen Regelungen zu verfügen. Hierzu werden insbesondere Regelungen über die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörde getroffen. Des Weiteren werden die Bedingungen festgelegt, nach denen die zuständige Behörde einen geeigneten Dritten mit der Einstellung des Verstoßes beauftragen soll.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/2930 | 12.10.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/3307 | 08.11.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):