Hier ist das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/13)
AnzeigeA. Ziel
Angesichts der veränderten Rahmenbedingungen in der Pflege soll das Krankenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) abgelöst werden. Zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der Patientinnen und Patienten soll die Ausbildung in den Krankenpflegeberufen den z. T. erheblichen Veränderungen der sozialrechtlichen Vorschriften, der kontinuierlichen Entwicklung der Pflegewissenschaften sowie den gesellschaftlichen Veränderungen angepasst werden. Die Verbesserung der Qualität der Ausbildung soll vor dem Hintergrund des demographischen Wandels in der Gesellschaft gleichzeitig eine Steigerung der Attraktivität der Berufe bewirken.
B. Lösung
Entsprechend der Systematik der bestehenden berufsrechtlichen Regelungen werden Vorschriften für eine qualitätssichernde Ausbildung erlassen, nach deren erfolgreichem Abschluss die Erlaubnis zum Führen der geschützten Berufsbezeichnungen erteilt wird. Dabei soll durch die neuen Berufsbezeichnungen "Gesundheits- und Krankenpflegerin"/"Gesundheits- und Krankenpfleger" sowie "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin"/"Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" bereits sprachlich der neue Ansatz in der Pflege unterstrichen werden.
Für die allgemeine Krankenpflege und die Kinderkrankenpflege bleibt es bei zwei Berufsbildern mit unterschiedlichen Berufsbezeichnungen. Die Ausbildung beinhaltet jedoch entsprechend den dazu in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erfolgenden Regelungen jeweils einen gemeinsamen Teil mit einer anschließenden Differenzierungsphase. Damit wird die erste Stufe der von der Bundesregierung in der Koalitionsvereinbarung vorgesehenen, langfristigen Zielsetzung, die Ausbildung in den Pflegeberufen auf eine gemeinsame Grundlage zu stellen, umgesetzt.
Für die Ausbildung zur "Gesundheits- und Krankenpflegehelferin"/zum "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer" werden entsprechend den Regelungen im Altenpflegegesetz des Bundes bestimmte Mindestanforderungen als Rahmenvorgaben für die Länder vorgegeben.
Den neuen Berufsanforderungen in der Pflege sowie der Verbesserung der Qualität der Ausbildung wird insbesondere durch folgende Regelungen Rechnung getragen:
* Neufassung des Ausbildungsziels, in dem der ganzheitliche Ansatz der kurativen Pflege unter Einbeziehung von Prävention und Gesundheitsförderung betont wird;
* teilweise Durchführung der praktischen Ausbildung in ambulanten und teilstationären Pflegeeinrichtungen;
* Vernetzung der schulischen und der praktischen Ausbildung durch Gesamtverantwortung der Schulen für die Organisation und Koordination des Unterrichts und der praktischen Ausbildung und Regelungen für Praxisanleitung und Praxisbegleitung sowie
* die vorgesehene Hochschulqualifikation für die Schulleitungen und die Lehrkräfte. Aufgrund der ausführlichen Beschreibung der die Krankenpflegeberufe kennzeichnenden Aufgaben und insbesondere die Hervorhebung des eigenständigen Aufgabenbereichs in der Ausbildungszielbeschreibung sowie die Zusammenarbeit im multiprofessionellen Gesundheitsteam wird die Attraktivität der Berufe im Sinne dieses Gesetzes positiv herausgestellt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/13 | 25.10.2002 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/804 | 8.4.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):