Zurück zur Hauptseite

Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 22.12.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 76 vom 30.12.2005.

Hier ist das Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/109)

A. Ziel

Die Strukturreformen am Arbeitsmarkt haben dazu beigetragen, dass trotz nach wie vor schwieriger gesamtwirtschaftlicher Lage die Zahl der Arbeitslosen, die Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, nicht weiter angestiegen ist. Kurz- und mittelfristig wird die Arbeitsmarktlage auch bei der raschen Einleitung weiterer Maßnahmen zur beschäftigungsfördernden Ausgestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ­ wie beispielsweise der Senkung der Lohnnebenkosten ­ angespannt bleiben. Die Integration von Menschen mit Wettbewerbsnachteilen auf dem Arbeitsmarkt in Erwerbstätigkeit soll weiterhin durch ein breites Bündel von Maßnahmen unterstützt werden. Seit dem Jahr 2001 wurden mehrere befristete arbeitsmarktpolitische Instrumente in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aufgenommen, um die Integration in Beschäftigung und die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu fördern. Hierbei liegt ein besonderes Gewicht auf Maßnahmen bzw. Regelungen für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Wirksamkeit dieser Instrumente wird evaluiert. Auf dieser Grundlage sollen die Instrumente der Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2007 zusammengeführt und vereinfacht werden. Beitrags- und Steuermittel sollen so effektiv und effizient wie möglich eingesetzt werden können.

Das Arbeitszeitgesetz wurde zum 1. Januar 2004 an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Bereitschaftsdienst angepasst. Gleichzeitig führte der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 ein, damit die Beteiligten sich auf das neue Recht einstellen und die notwendigen Umstellungen vornehmen konnten. Diese Übergangsregelung soll bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden, um für die Bereiche, in denen noch keine Regelungen vereinbart worden sind, mehr Zeit für entsprechende Vereinbarungen zu geben.

B. Lösung

Die Geltungsdauer derjenigen arbeitsmarktpolitischen Instrumente im Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die bis Ende des Jahres 2005 befristet sind, wird mit Ausnahme des Existenzgründungszuschusses und der Förderung der Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Existenzgründungszuschüsse können noch bis zum 30. Juni 2006 beantragt werden; die Möglichkeit der Förderung der Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

Im Arbeitszeitgesetz wird die Übergangsregelung für zum 1. Januar 2004 bestehende oder nachwirkende Tarifverträge bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/109 29.11.2005 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
16/245 14.12.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
16/259 14.12.2005 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
16/273 14.12.2005 Änderungsantrag der Abgeordneten Werner Dreibus, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze