Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Seeaufgabengesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/35)
AnzeigeA. Ziel
Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat auf der Diplomatischen Konferenz vom 9. bis 12. Dezember 2002 in London Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) beschlossen. Diese Änderungen dienen dem vorbeugenden Schutz der Schifffahrt insbesondere vor terroristischen Anschlägen durch ein internationales Regelungswerk. Sie wurden in Deutschland durch ein Vertragsgesetz1) und ein Ausführungsgesetz2) in nationales Recht umgesetzt.
Kapitel XI-2 Regel 9 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen regelt die Durchführung von Kontrollen auf Schiffen. In Deutschland hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4b in Verbindung mit § 1 Nr. 13 des Seeaufgabengesetzes zuständige Behörde, die Umsetzung der Eigensicherungsmaßnahmen nach Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens auf dem Schiff und in dem zugehörigen Unternehmen zu überprüfen.
Die Regelungen des SOLAS-Übereinkommens werden auf europäischer Ebene durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen3) ergänzt. Diese Verordnung sieht in Artikel 9 Abs. 1 die Durchführung von Kontrollen durch die Mitgliedstaaten und in Artikel 9 Abs. 4 die Durchführung von Inspektionen durch Beauftragte der EU-Kommission vor. Der vorliegende Gesetzentwurf soll die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Bedienstete der national zuständigen Behörde und die von der EU-Kommission beauftragten Inspekteure die notwendigen Inspektionen auf Seeschiffen durchführen können.
Zugleich soll eine Rechtsgrundlage für künftige, auf weiteren internationalen Verpflichtungen beruhende Betretungsrechte geschaffen werden.
Neben den Änderungen von Bundesrecht könnte eine Anpassung des Landesrechts insbesondere im Hinblick auf die Hafenanlagen erforderlich sein. Soweit 1) Gesetz zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zum Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018).
2) Gesetz zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2004 I S. 1389). 3) ABl. EU Nr. L 129 S. 6 vom 29. April 2004.
die Hafenanlagen der Länder betroffen sind, obliegt es deren Kompetenz, entsprechende Regelungen zu treffen.
Bei Gelegenheit der Rechtsetzung wird auch weiterem Änderungsbedarf Rechnung getragen.
B. Lösung
Ergänzung der bestehenden Regelungen zum Betretungsrecht im Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) und Einfügung einer entsprechenden neuen Regelung für Kontrollen aufgrund europäischer oder sonstiger internationaler Verpflichtungen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/35 | 03.11.2005 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/376 | 18.01.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):