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Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Vom 2.12.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 64 vom 7.12.2004.

Hier ist das Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3655)

A. Ziel

Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, durch Rechtsbereinigungen und sinnvolle Klarstellungen den Verwaltungsvollzug im Bereich der Ausbildungsförderung zu erleichtern und zu entbürokratisieren, Fehlentwicklungen zu korrigieren und die Transparenz des Gesetzes zu erhöhen. Nachdem durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 unter anderem mit zugleich vereinfachten wie deutlich angehobenen Freibeträgen und Bedarfssätzen, mit der Begrenzung der Darlehensbelastung und mit entscheidenden Verbesserungen bei der Auslandsförderung eine deutliche Steigerung der Gefördertenzahlen bei gleichzeitigem Anstieg sowohl des durchschnittlichen Förderungsbetrages als auch des Anteils der Vollgeförderten erreicht wurde, deren Dynamik noch immer ungebremst ist, sieht die Bundesregierung nunmehr Anlass zu bereinigenden, klarstellenden und der Entbürokratisierung dienenden gesetzlichen Änderungen. Diese dulden keinen Aufschub bis zu der nächsten erforderlich werdenden ausgabenwirksamen Anhebung der für die BAföG-Berechnung maßgeblichen Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen, deren Angemessenheit bis zum Jahresende im 16. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG auf der bis dahin vorliegenden aktuellen Datengrundlage überprüft wird.

B. Lösung

Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

* Einführung einer Regelvermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Falle eines erstmaligen Fachrichtungswechsels oder Studienabbruchs, die ­ bei Studierenden beschränkt auf Fälle bis zum Beginn des dritten Fachsemesters ­ das Bewilligungsverfahren vereinfacht, indem eine individuelle Begründung und deren einzelfallbezogene Überprüfung auf ihre Tragfähigkeit entbehrlich werden;

* Abschaffung der Förderungsausschüsse, deren Beteiligung bestimmten Entscheidungen der Ausbildungsförderungsämter bislang vorausgehen muss;

* einheitliches Anknüpfen an das Datum der Antragstellung als maßgeblichen Stichtag für die Bewertung von Auszubildendenvermögen;

* Einbeziehung von ausländischen Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten EU-Wanderarbeitnehmern in den Kreis der Förderberechtigten;

* Ausschluss solcher Auszubildender vom Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag, die ohne zusätzliche finanzielle Belastung bereits anderweitig kranken- und pflegeversichert sind;

* Klarstellung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit automatisierter Vermögensdatenabgleiche mit dem Bundesamt für Finanzen zur Verhinderung von Leistungsmissbräuchen;

* Klarstellung der Bußgeldbewehrung falscher und unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen nach dem BAföG;

* Rechtsbereinigung durch Streichung zwischenzeitlich entbehrlich gewordener Übergangsvorschriften.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/3655 24.8.2004 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/3969 20.10.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze