Hier ist das EG-Prozesskostenhilfegesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3281)
AnzeigeA. Ziel
Das EG-Prozesskostenhilfegesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/8/ EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen. Darüber hinaus soll durch eine Änderung des Prozesskostenhilferechts der Zivilprozessordnung die Gleichbehandlung von juristischen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig sind, mit inländischen juristischen Personen gewährleistet werden. Die Richtlinie ist in ihren wesentlichen Teilen bis zum 30. November 2004 umzusetzen.
B. Lösung
Das EG-Prozesskostenhilfegesetz schafft im Buch 11 der Zivilprozessordnung einen dritten Abschnitt, dessen Vorschriften das nationale Prozesskostenhilferecht ergänzen, um den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe Rechnung zu tragen. Geregelt werden insbesondere Zuständigkeiten, die verfahrensmäßige Behandlung von Ersuchen und Sprachenfragen. Zudem wird das Beratungshilfegesetz in Fällen grenzüberschreitender Beratungshilfe auch für Angelegenheiten geöffnet, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist. Durch eine Ergänzung des Rechtspflegergesetzes soll die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die mit der Einführung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe entstehen, dem Rechtspfleger übertragen werden. Schließlich enthält der Entwurf notwendige Ergänzungen des Kostenrechts.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/3281 | 10.6.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/4057 | 27.10.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):