Hier ist das Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/5002)
AnzeigeA. Ziel
Die Richtlinie 93/15/EWG (Explosivstoff-Richtlinie) stellt das innergemeinschaftliche Verbringen unter Genehmigungsvorbehalt. Die Genehmigung wurde bisher formlos erteilt. Mit Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43 vom 24. April 2004) wurde nunmehr ein einheitliches Verbringensdokument bekannt gegeben, das Sicherheitsmerkmale zum Schutz vor Fälschungen aufweisen soll.
Unklare Formulierungen in der Richtlinie 93/15/EWG führten in der Vergangenheit dazu, dass pyrotechnische Sätze in Deutschland als nicht der Richtlinie, sondern ausschließlich der nationalen Rechtsetzung unterliegend betrachtet wurden. Mit der Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EU Nr. L 127 S. 73 vom 29. April 2004) besteht nun Klarheit, dass pyrotechnische Sätze der Richtlinie 93/15/EWG und damit europäischem Recht unterfallen.
Mit dem Gesetz sollen die Kommissionsentscheidung 2004/388/EG und die Richtlinie 2004/57/EG in deutsches Recht umgesetzt werden.
Darüber hinaus sollen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung an die des Waffenrechts angeglichen werden.
Nachdem in der Vergangenheit festgestellt wurde, dass Erlaubnisbehörden erst im Rahmen einer Regelüberprüfung Kenntnis von Wohnsitzwechsel oder Tod eines Erlaubnisinhabers erlangten, soll durch Meldung der erstmaligen Erlaubniserteilung und des Wegfalls der Erlaubnis an die Meldebehörden und deren Rückmeldung von Namensänderung, Umzug oder Tod des Erlaubnisinhabers sichergestellt werden, dass Überprüfungen weiterhin erfolgen können und insbesondere beim Tod des Erlaubnisinhabers noch vorhandene explosionsgefährliche Stoffe gesichert werden können.
B. Lösung
Im Rahmen eines Artikelgesetzes werden die für pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände maßgeblichen Bestimmungen im Sprengstoff-
gesetz und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz angepasst. Zudem wird die Verwendung des Verbringensdokuments und dessen Aufbewahrung zum Zwecke der Dokumentation vorgeschrieben.
Als Folge der geänderten Bestimmungen zur Überprüfung von Zuverlässigkeit und körperlicher Eignung sowie zur Datenübermittlung werden Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes geändert.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/5002 | 3.3.2005 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/5129 | 16.3.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):