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Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Vom 24.10.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 52 vom 27.10.2010.

Hier ist das Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1551)

A. Ziel

Mit dem Gesetzentwurf verfolgen die Fraktionen der CDU/CSU und FDP das Ziel, durch spürbare Leistungsverbesserungen das BAföG als wesentliches Element einer umfassenden Strategie zur Entwicklung eines Dreiklangs bedarfsgerechter Angebote der individuellen Bildungsfinanzierung aus BAföG, Bildungsdarlehen und Stipendien nachhaltig zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben der Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge sind strukturelle Anpassungen an Entwicklungen in den schulischen und tertiären Ausbildungsgängen und auch als Antwort auf die Herausforderungen des Bologna-Prozesses vorgesehen, beispielsweise bei der Altersgrenze für die Förderung von Masterstudiengängen und bei der Berücksichtigung von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) im Ausbildungsförderungsrecht. Daneben wird die Auslandsförderung im Schülerbereich weiter ausgebaut. Ein Schwerpunkt liegt schließlich auch beim Abbau von Bürokratie im Vollzug des BAföG. Hier sind Einsparungen beim Aufwand für Bürger wie für die Verwaltung durch die komplette Pauschalierung der Wohnkosten und mittelfristig auch im Bereich der Darlehensrückzahlung vorgesehen.

B. Lösung

Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

* Die Bedarfssätze werden um 2 Prozent angehoben, die Freibeträge um 3 Prozent.

* Die Sozialpauschalen, mit denen die Sozialversicherungskosten bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, werden den aktuellen Beitragssätzen angepasst und um die gesonderte Freistellung steuerlich geförderter privater Altersvorsorgebeiträge ("Riester-Rente") ergänzt.

* Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren wird für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben. Damit wird der stärkeren Individualisierung der Ausbildungsgänge insbesondere auch durch zwischengeschaltete Phasen der Berufstätigkeit Rechnung getragen.

* Als zusätzliche Möglichkeit, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu erbringen, wird die Bezugnahme auf die im jeweiligen Studiengang bei planmäßigem Ablauf des Studiums üblichen Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) eingeführt.

* Die Vereinbarkeit von individueller Familien- und Ausbildungsplanung wird verbessert. Der bisher notwendige Kausalzusammenhang zwischen Kindererziehung und später Aufnahme der Ausbildung für das Hinausschieben der Altersgrenze wegen Kindererziehungszeiten entfällt.

* Im Bereich der Schülerförderung wird zum einen die Möglichkeit der Förderung von Auslandsaufenthalten auch für Schüler an Schulen mit zwölf Schuljahren bis zum Abitur gesichert und zudem auch auf Fach- und Fachoberschüler ausgedehnt. Zum anderen werden bei der Bedarfsbemessung für Schüler etwaige Mehrkosten auswärtiger Unterbringung künftig bei allen überhaupt nach dem BAföG förderungsberechtigten Schülern berücksichtigt.

* Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund wird künftig Förderung mit je hälftigem Zuschuss und zinslosem Staatsdarlehen für die komplette Dauer der für den neuen Studiengang maßgeblichen Regelstudienzeit gewährt. Die bisherige Förderung (nur) mit Bankdarlehen für die Dauer der nicht anrechenbaren Semester aus dem alten Studiengang zum Ende der Förderungsdauer hin entfällt.

* Der Mietkostenanteil für auswärtig Wohnende wird im BAföG in allen Bedarfssätzen komplett pauschaliert. Der sehr bearbeitungsaufwändige, an individuelle Nachweise geknüpfte bisherige Zuschlag für besonders hohe Wohnkosten wird dabei in voller Höhe einbezogen.

* Die erheblich verfahrensaufwändigen Darlehensteilerlasse für die Prüfungsbesten und für diejenigen, die vor Ablauf der Regelstudienzeit ihr Studium beenden, werden ­ mit einer Übergangszeit für bereits im Studium stehende BAföG-Empfänger ­ abgeschafft. Der erhebliche Vollzugsaufwand, insbesondere bei den zur Ermittlung der maßgeblichen Ecknoten und Vergleichskohorten berufenen Prüfungsämtern, und die unausgewogene Verteilung der Erlass- Chancen wegen der je nach Studiengang unterschiedlichen Beschleunigungspotenziale sind im BAföG nicht länger zu rechtfertigen.

* Der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP geplante Ausbau von Stipendienangeboten bei zugleich deutlich stärkerem finanziellen Engagement privater Geldgeber erfordert eine Modifizierung der bisherigen Regelung zur Anrechnung von Einkommen im BAföG. Es wird künftig auch für auf die Sozialleistung BAföG angewiesene Stipendiaten gewährleistet, dass die Stipendien bis zu 300 Euro anrechnungsfrei bleiben, also nicht durch entsprechende Kürzung der BAföG-Leistungen wieder aufgezehrt werden.

* Durch das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 1. August 2001 wurde das familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingeführt, das Anpassungen auch im BAföG notwendig macht. In die für die Ehe und für Ehegatten geltenden Regelungen im Ausbildungsförderungsrecht und in der Förderung von Aufstiegsfortbildungen werden künftig durchgängig auch Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft einbezogen. Auswirkungen hat dies insbesondere für die Anrechenbarkeit des Partnereinkommens beim Auszubildenden und für die Förderberechtigung ausländischer Lebenspartner.

* Die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge im BAföG wird bei beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mitvollzogen. Damit wird die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für Schüler und Studierende, für Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung einschließlich einer Grundausbildung sowie für behinderte Menschen bei der Teilnahme an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung und Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sichergestellt.

* Die Änderungen im BAföG führen zu notwendigen Folgeänderungen auch in der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 sowie in der Verordnung über die Zuschläge zum Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/1551 04.05.2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
17/2216 16.06.2010 Änderungsantrag der Fraktion der SPD
17/2196 17.06.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
17/2210 17.06.2010 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
17/2582 14.07.2010 Unterrichtung durch den Bundesrat

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze