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Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

(Langtitel: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen)

Vom 16.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 43 vom 22.7.2009.

Hier ist die Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12254)

A. Ziel

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in stark eingeschränktem Umfang steuerlich abziehbar. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt sicher, dass künftig alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, soweit diese dazu dienen, ein Leistungsniveau abzusichern, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung entspricht. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder sollen, soweit möglich, steuerlich gleichbehandelt werden.

Der Gesetzentwurf trägt zugleich den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 ­ 2 BvL 1/06, 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 u. a. ­ Rechnung: Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums schütze nicht nur das so genannte sächliche Existenzminimum, sondern auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall, soweit diese existenznotwendig sind. Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands sei auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine Neuregelung zu treffen, die auch die gesetzlich Kranken- und Pflege-Pflichtversicherten Steuerpflichtigen einbezieht.

B. Lösung

Die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau können ab dem 1. Januar 2010 in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12254 16.03.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/12674 22.04.2009 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
16/12777 24.04.2009 Unterrichtung über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 27. März bis 23. April 2009)
16/13429 17.06.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
16/13440 17.06.2009 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
16/13477 17.06.2009 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
16/13478 17.06.2009 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Diana Golze, Dr. Axel Troost, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze