Rechtsbereich: Versammlungsrecht, öffentliches Vereinsrecht FNA Nr. 2180-7
Um die Gebäude von Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht bestehen sogenannte befriedete Bezirke, in denen Versammlungen unter freiem Himmel nur mit Genehmigung zulässig sind. Die Grenzen der Bezirke bestimmt dieses Gesetz. Das Gesetz löst das frühere Bannmeilengesetz ab.
Hier ist das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes im WWW zu finden:
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Änderungen seit dem 1.1.1999 durch:
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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Bundesrecht alphabetisch
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