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Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes

In der Fassung vom 28.12.1959, zuletzt geändert durch Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8.12.2010.

Rechtsbereich: Allgemeines Verwaltungsrecht      FNA Nr. 200-2

Das Bundesverwaltungsamt ist für alle möglichen Dinge zuständig, die vom Bund verwaltet werden müssen, für die sich ein eigenes Bundesamt aber nicht lohnt. Dazu gehören etwa das Auswanderungswesen, die Abrechnung der Kosten für die Kriegsgräberfürsorge, das Ausländerzentralregister oder die Sportförderung.

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