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Ausbildungsförderungsreformgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung)

Vom 19.3.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 13 vom 26.3.2001.

Hier ist das Ausbildungsförderungsreformgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/4731)

A. Ziel

Die staatlichen Sozialleistungen für die Ausbildungsförderung sind seit Anfang der 90er Jahre kontinuierlich zurückgegangen. Während sie 1991 noch 3,9 Mrd. DM betrugen, haben Bund und Länder 1998 nur noch 2,3 Mrd. DM für die Ausbildungsförderung zur Verfügung gestellt.

Die Bundesregierung verfolgt mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf das bereits in der Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 festgelegte Ziel, die Ausbildungsförderung durch eine grundlegende Reform nachhaltig zu verbessern und ihr dauerhaft eine solide Grundlage zu verschaffen. Der Gesetzentwurf enthält neben erheblichen strukturellen Veränderungen die dringend notwendige massive Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge sowie die Anpassung der Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 BAföG. Er dient so der Umsetzung der folgenden Reformziele:

* Deutliche Ausweitung des Kreises der Förderungsberechtigten, damit mehr jungen Menschen ein Studium ermöglicht wird und sich so die Bildungsbeteiligung erhöht,

* Entlastung der Familien mit Kindern in der Ausbildung, insbesondere in den unteren Einkommensbereichen,

* Überwindung der noch bestehenden Unterschiede in der Förderung zwischen Studierenden in den alten und neuen Ländern,

* Internationalisierung der Förderung,

* Vereinfachung und transparente Gestaltung des Gesetzes,

* Verkürzung der Studienzeiten und Senkung der Abbrecherquote. Mit dem Entwurf werden gleichzeitig die Bedarfssätze und Freibeträge bei beruflicher Ausbildung im Arbeitsförderungsrecht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) entsprechend angepasst und weitere Verbesserungen im BAföG, soweit sie übertragbar sind, mitvollzogen. Damit wird die gleichmä- ßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für Schüler und Studenten sowie für Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung sichergestellt.

B. Lösung

Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:

1. Änderung des Freibetragssystems Im Einzelnen: ­ Verringerung der Zahl der Freibeträge und Harmonisierung der bislang je nach Anknüpfungstatbestand in §§ 18a, 23 und 25 BAföG (Einkommen des Darlehensnehmers und früheren Auszubildenden, des Auszubildenden selbst oder der Eltern/Ehegatten) unterschiedlichen Regelungen, ­ Nichtanrechnung des Kindergeldes, ­ Massive Anhebung der absoluten Freibeträge für Einkommensbezieher, die insbesondere eine Ausweitung der Zahl der Vollgeförderten im unteren Einkommensbereich bewirkt, ­ Anhebung der Ehegattenfreibeträge auf einheitlich 920 DM sowie der Kinderfreibeträge ohne weitere Differenzierungen auf einheitlich 830 DM.

2. Anhebung der Bedarfssätze um durchschnittlich 6 %, Steigerung des Förderungshöchstsatzes von 1 030 DM auf 1 105 DM, dabei ­ Vereinfachung der bisher bestehenden Regelungen zum Wohnbedarf für auswärtig untergebrachte Auszubildende durch einheitliche Regelung im Gesetz, ­ Anhebung der Krankenversicherungszuschläge, die künftig nicht nur Studierenden, sondern allen selbst beitragspflichtigen Auszubildenden gewährt werden.

3. Vollständige Vereinheitlichung aller Förderleistungen in neuen und alten Bundesländern.

4. Erhebliche Ausweitung der Auslandsförderung:

Im Inland begonnene und für mindestens zwei Semester durchgeführte Studien können künftig an jedem Studienort innerhalb der Europäischen Union nicht mehr nur wenige Semester, sondern ggf. auch bis zum Abschluss (innerhalb der Förderungshöchstdauer) zu Inlandssätzen gefördert werden.

5. Stärkung der Interdisziplinarität durch Ausweitung der Förderungsmöglichkeiten für Masterstudiengänge.

6. Begrenzung der Gesamtdarlehensbelastung durch Festsetzung einer Belastungsobergrenze von 20 000 DM, bis zu der der einzelne BAföG-Empfänger die als Staatsdarlehen erhaltenen Förderleistungen höchstens zurückzahlen muss.

7. Dauerhafte Regelung einer verlässlichen Hilfe zum Studienabschluss.

8. Bedarfsgerechtere Förderungsverlängerung bei Studienverzögerungen wegen der Pflege und Erziehung von Kindern: Erfasst werden Kinder bis zum zehnten Lebensjahr (statt bisher nur bis zum fünften Lebensjahr); zudem wird die Betreuung von Kindern während der ersten drei Lebensjahre stärker berücksichtigt.

9. Vereinfachung und transparentere Gestaltung des BAföG, insbesondere durch die Vereinfachung des Freibetragssystems und der Wohnbedarfszuschläge sowie durch künftiges einheitliches Anknüpfen der Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit bei kompletter Streichung umfangreicher Verordnungsregelungen.

10. Zwischenanpassung der Freibeträge und Umstellung auf Euro: Mit der für 2002 vorgesehenen weiteren Anhebung der Freibeträge wird die bei früheren BAföG-Änderungsgesetzen üblich gewesene Praxis der Zwischenanpassung wieder aufgenommen, gleichzeitig erfolgt die Umstellung auf glatte Euro-Beträge.

Die Veränderungen im BAföG werden ­ soweit übertragbar ­ im Wesentlichen im Arbeitsförderungsrecht mitvollzogen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/4731 24.11.2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/5276 9.2.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
14/5277 9.2.2001 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze