Rechtsbereich: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht FNA Nr. 422-1
Erfindungen, die ein Arbetnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit macht, kann der Arbeitgeber für sich in Anspruch nehmen, muss aber eine Vergütung bezahlen. Auch für andere Erfindungen muss er dem Arbeitgeber gegen Vergütung ein Nutzungsrecht einräumen. Das Nähere regelt dieses Gesetz.
Hier ist das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen im WWW zu finden:
|
Verwaltungsvorschriften, Erlasse etc. zu dieser Norm:
Änderungen seit dem 1.1.1999 durch:
Die Links zu den Fundstellen im BGBl. führen zum Bundesanzeiger
Verlag.
Urteile zu diesem Gesetz (kleine Auswahl)
Bücher auf richtigem Papier zu diesem Gesetz: (Werbung - Links i.A. zu amazon.de)
Titel | Beschreibung |
---|---|
Patent- und Musterrecht | Diese Textausgabe aus der Reihe "Beck-Texte im dtv" enthält auch das ArbNErfG. |
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht | Eine Ausgabe der Reihe jurisTexte, die neben dem ArbNErfG auf fast 1400 Seiten zahlreiche deutsche und intenationale Rechtsnormen zum Thema enthält. Besonderheit: Auf Wunsch informiert der Verlag seine Kunden kostenlos per Mail, wenn ein Gesetz geändert wird. |
Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Bundesrecht alphabetisch
A.i.S.d.TMG (oder so) und © (soweit zutreffend): Mark Obrembalski.