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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

In der Fassung vom 25.7.1957, zuletzt geändert durch Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.7.2009.

Rechtsbereich: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht      FNA Nr. 422-1

Erfindungen, die ein Arbetnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit macht, kann der Arbeitgeber für sich in Anspruch nehmen, muss aber eine Vergütung bezahlen. Auch für andere Erfindungen muss er dem Arbeitgeber gegen Vergütung ein Nutzungsrecht einräumen. Das Nähere regelt dieses Gesetz.

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