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Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Vom 8.4.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 14 vom 11.4.2008.

Hier ist das Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/7077)

A. Ziel

Die letzte größere Änderung des Steuerberatungsgesetzes erfolgte im Jahre 2000 mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG). Die Stärkung des Berufsstandes und die Liberalisierung des Berufsrechts der Steuerberater werden mit diesem Gesetzentwurf fortgesetzt. Darüber hinaus ist Schwerpunkt des Gesetzentwurfs die Anpassung des Steuerberatungsgesetzes an die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG vom 7. September 2005), die bis zum 20. Oktober 2007 in nationales Recht umzusetzen ist.

B. Lösung

Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig eine Bürogemeinschaft miteinander bilden können (§§ 26, 56 StBerG-E).

Lohnsteuerhilfevereinen wird eine Beratungsbefugnis bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich (§ 3 Nr. 26a EStG ­ neu) eingeräumt.

Handlungsbedarf besteht vor dem Hintergrund der durch den so genannten Bologna-Prozesses eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge. Die Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterprüfung sollen entsprechend angepasst werden (§ 36 StBerG-E).

Die GmbH & Co. KG soll als Rechtsform für Steuerberatungsgesellschaften zugelassen werden (§ 50 StBerG-E).

In Anlehnung an die geplanten Regelungen im Berufsrecht der Rechtsanwälte im Rahmen der Reform des Rechtsberatungsgesetzes soll künftig eine Kooperation der Steuerberater mit allen partnerschaftsfähigen Berufen im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (d. h. mit allen freien Berufen) zugelassen werden (§ 56 StBerG-E).

Neben ihrer originären Tätigkeit "Steuerberatung" als Vorbehaltsaufgabe enthält § 57 Abs. 3 StBerG einen Katalog von vereinbaren Tätigkeiten. Dieser Katalog soll nicht erweitert werden. Auch das grundsätzliche Verbot der gewerblichen Tätigkeit soll bestehen bleiben. Den Steuerberaterkammern soll es aber künftig möglich sein, von dem Verbot Ausnahmen zuzulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist (§ 57 StBerG-E). Steuerberater sollen als sog. Syndikus-Steuerberater, d. h. neben einer selbständigen Tätigkeit als Steuerberater auch nichtselbständig tätig sein dürfen; die An-

gestelltentätigkeit soll beschränkt werden auf steuerliche Beratungsleistungen im Sinne des § 33 StBerG (Beratung in Steuerangelegenheiten); eine Beschränkung auf eine hauptberufliche Tätigkeit wird nicht für erforderlich gehalten; zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollte lediglich die Beratung des Arbeitgebers gesetzlich ausgeschlossen bleiben (§ 58 StBerG-E).

Eine Öffnungsklausel für die Übertragung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern soll den Landesregierungen künftig ermöglichen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern zu übertragen. Staatlichkeit und Bundeseinheitlichkeit sollen erhalten bleiben (§ 158 StBerG-E, DVStB-E).

Darüber soll das Steuerberatungsgesetz an die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG vom 7. September 2005), die bis zum 20. Oktober 2007 in nationales Recht umzusetzen ist, angepasst werden (§§ 3a, 37a StBerG-E).

Verschiedene Vorschriften werden an die berufsrechtlichen Regelungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer angepasst, da eine weitere Harmonisierung der Berufsrechte angestrebt wird.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/7077 12.11.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/7485 12.12.2007 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates)
16/7573 14.12.2007 Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 30. November bis 13. Dezember 2007)
16/7867 23.01.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze