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Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

(Langtitel: Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative)

In der Fassung vom 1.12.2014, zuletzt geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.7.2017.

Rechtsbereich: Personenstandsrecht, Meldewesen, Pässe, Personalausweise      FNA Nr. 210-7-2

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