Hier ist das 2. AAÜG-Änderungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5640)
AnzeigeA. Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 28. April 1999 über die Regelungen zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR entschieden. Hierbei hat das Gericht bestimmte Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und (teilweise) nichtig erklärt. Infolge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 1 ff.; 59 ff.; 104 ff.; 138 ff.) hat das Bundessozialgericht in verschiedenen Urteilen vom 3. und 4. August 1999 (BSGE 84, 156 ff.; 180 ff.) insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete verfassungskonforme Auslegung konkretisiert.
Darüber hinaus liegen auch Entscheidungen des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104 ff.; B 4 RA 25/98 R; BSG SozR 3 2600 § 256a Nr. 2 B 4 RA 32/98 R; B 4 RA 21/98 R; B 4 RA 38/98 R; B 4 RA 43/98 R) zur Rechtserheblichkeit von erzielten Arbeitsverdiensten in Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn bzw. bei der Deutschen Post vor.
In Umsetzung der aus höchstrichterlicher Rechtsprechung resultierenden Vorgaben besteht Korrekturbedarf bei den in den Entscheidungen angesprochenen gesetzlichen Regelungen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:
* Aufhebung der Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für "systemnahe" Sonder- und Zusatzversorgungssysteme sowie in Fällen der Ausübung "systemnaher" Funktionen i. d. F. des Rü-ErgG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
* Anhebung der Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes für ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) von 70 v. H. auf 100 v. H. des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet
* Aufhebung der vorläufigen Zahlbetragsbegrenzung für Leistungen aus den Zusatzversorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 und 4 bis 18 des AAÜG
* Anhebung der vorläufigen Zahlbetragsbegrenzung für Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS durch Anwendung des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen MfS/AfNS vom 29. Juni 1990
* Neufassung der Regelungen zur Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die nach den Vorschriften des AAÜG zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt worden sind
* Erweiterung der Bestandsschutzregelung für ehemalige Angehörige von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen auf einen Rentenbeginn bis 30. Juni 1995 und Dynamisierung der Bestandsschutzbeträge
* Rechtliche Klarstellung zu den Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdiensten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/5640 | 23.3.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/6063 | 16.5.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung |
14/6073 | 16.5.2001 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
14/6105 | 16.5.2001 | Änderungsantrag der Abgeordneten Klaus Haupt, Jürgen Türk, Dr. Irmgard Schwaetzer, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Rainer Funke, Hans- Michael Goldmann, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gerhard Schüßler, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P. |
14/6293 | 18.6.2001 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
14/6355 | 20.6.2001 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
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Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):