Rechtsbereich: Außenwirtschaftsrecht FNA Nr. 190-1-3
Die Verordnung genehmigt unter bestimmten Voraussetzungen die Durchfuhr von Kriegswaffen mit Eisenbahnen und Seeschiffen.
Hier ist die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen im WWW zu finden:
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Änderungen seit dem 1.1.1999 durch:
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