Beschluss OLG Hamm 15 W 298/04
Vom 31.3.2005
Behandelte Rechtsnormen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann einen Miteigentümer allenfalls insoweit zur Beheizung seiner Wohnung verpflichten, als dies notwendig ist, um erhebliche Nachteile für die anderen Miteigentümer zu verhindern. Keinesfalls kann sie verlangen, dass jeder Miteigentümer seinen Abruf an Heizenergie am Durchschnitt des Verbrauchs der Gemeinschaft orientiert.
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