Hier ist das gesetz zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6457)
AnzeigeA. Ziel
Die herkömmliche Ablauforganisation der Justiz führt in vielen Bereichen zu einer personalintensiven arbeitsteiligen Bearbeitung. Insbesondere die Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten ist dadurch gekennzeichnet, dass an jeder Stelle nur wenige Bearbeitungsschritte erfolgen. Um sinnvolle Bearbeitungszusammenhänge herzustellen und fortzuentwickeln und einen ökonomischeren Einsatz der personellen Ressourcen zu ermöglichen, bedarf es einer strukturellen Binnenreform der Justiz mit dem Ziel einer Flexibilisierung der Aufgabenverteilung.
B. Lösung
Auf der Grundlage des der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister am 10. November 1999 vorgelegten Berichtes zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den mittleren Justizdienst und des hierzu gefassten Beschlusses der Konferenz schlägt der Entwurf die Schaffung einer Öffnungsklausel im Rechtspflegergesetz vor. Darin sollen die Länder ermächtigt werden, die bisher vom Rechtspfleger wahrgenommenen Geschäfte des Mahnverfahrens, der Geldstrafenvollstreckung, der Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen, der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen und der Annahme von letztwilligen Verfügungen in die amtliche Verwahrung ganz oder teilweise auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu delegieren.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/6457 | 27.6.2001 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
14/8628 | 20.3.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):