Hier ist das Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/2542)
AnzeigeA. Ziel
Die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist in den §§ 76 bis 87a des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 (BetrVG 1952) geregelt. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes sind bereits durch die Neuregelung der Betriebsverfassung im Jahr 1972 aufgehoben worden. Der damit verbliebene "Regelungsrest" zur Unternehmensmitbestimmung und die darauf aufbauende Wahlordnung aus dem Jahr 1953 sind durch die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (2001), durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (2002) und die jeweils geänderten Wahlordnungen für die Praxis nur noch schwer handhabbar. Es sollen deshalb anwenderfreundliche Regelungen zur Verfügung gestellt werden, ohne den bisherigen Geltungsbereich und den Inhalt des Gesetzes zu verändern. Die mit der Reform im Jahr 2002 erreichten Vereinfachungen der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat sollen auch im Mitbestimmungsergänzungsgesetz (MitbestErgG) nachvollzogen werden. Darüber hinaus werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 2. März 1999 (1 BvL 2/91) zum Geltungsbereich des Gesetzes umgesetzt.
B. Lösung
Das BetrVG 1952 wird durch das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) abgelöst. Mit der Neuregelung werden dem Anwender systematisch gegliederte und zeitgemäße Vorschriften an die Hand gegeben. Von der Praxis für sinnvoll angesehene Regelungen ergänzen die bisherigen Normen. Die Konsensergebnisse einer Expertengruppe aus Praktikern, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, die Vorschläge zur Vereinfachung des Mitbestimmungsgesetzes erarbeitet hat, fließen soweit sie auch für das DrittelbG bedeutsam sind ein. Mit der neuen gesetzlichen Regelung wird die Grundlage für eine neue Wahlordnung geschaffen, die die Praxis seit langem fordert.
Die Neuregelung im Geltungsbereich des MitbestErgG stellt in Anlehnung an die Vorschrift über das Verhältnis der Umsätze der Konzernunternehmen auch bei der Arbeitnehmerzahl nicht mehr auf eine absolute Anzahl (2000 Arbeitnehmer), sondern auf ein proportionales Verhältnis ab. Hierdurch wird der den Unternehmenszweck kennzeichnende Montan-Bezug hergestellt und der vom Bundesverfassungsgericht vorgezeichnete Lösungsweg übernommen. Darüber hinaus werden die Konsensergebnisse der Expertengruppe zur Vereinfachung des MitbestG berücksichtigt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/2542 | 18.2.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/2739 | 23.3.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):